[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2007_14-art-20-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2007_14","mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007L0014",6929257,"Art. 20","art-20","Zu Artikel 14 der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG gleichwertige Anforderungen",null,"Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 14 der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland belegen ist, die folgenden Bedingungen einzuhalten hat:\na) Im Falle eines Emittenten, der bis zu höchstens 5 % seiner eigenen Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind; ist das Erreichen oder Überschreiten dieser Schwelle mitzuteilen;\nb) im Falle eines Emittenten, der höchstens 5 % bis 10 % seiner eigenen Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind; ist das Erreichen oder Überschreiten der 5 %-Schwelle oder der Höchstschwelle mitzuteilen;\nc) im Falle eines Emittenten, der mehr als 10 % seiner eigenen Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind; ist das Erreichen oder Überschreiten der 5 %-Schwelle bzw. der 10 %-Schwelle mitzuteilen.\nFür die Zwecke der Gleichwertigkeit ist eine Meldung oberhalb der 10 %-Schwelle nicht erforderlich.","DIR_2007_14 - Art. 20 Zu Artikel 14 der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG gleichwertige Anforderungen\n\nBei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 14 der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland belegen ist, die folgenden Bedingungen einzuhalten hat:\na) Im Falle eines Emittenten, der bis zu höchstens 5 % seiner eigenen Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind; ist das Erreichen oder Überschreiten dieser Schwelle mitzuteilen;\nb) im Falle eines Emittenten, der höchstens 5 % bis 10 % seiner eigenen Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind; ist das Erreichen oder Überschreiten der 5 %-Schwelle oder der Höchstschwelle mitzuteilen;\nc) im Falle eines Emittenten, der mehr als 10 % seiner eigenen Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind; ist das Erreichen oder Überschreiten der 5 %-Schwelle bzw. der 10 %-Schwelle mitzuteilen.\nFür die Zwecke der Gleichwertigkeit ist eine Meldung oberhalb der 10 %-Schwelle nicht erforderlich.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 19","Zu Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG gleichwertige Anforderungen","art-19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 18","Zu Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG gleichwertige Anforderungen","art-18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 17","Zu Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG gleichwertige Anforderungen","art-17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 21","Zu Artikel 15 der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG gleichwertige Anforderungen","art-21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 22","Zu Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG gleichwertige Anforderungen","art-22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 23","Gleichwertigkeit in Bezug auf den Unabhängigkeitstest für Muttergesellschaften von Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen","art-23",[],false]