[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2007_14-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2007_14","mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007L0014",6929241,"Art. 4","art-4","Wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen",null,"(1) In den Zwischenlageberichten haben die Emittenten von Aktien zumindest die folgenden Geschäfte als wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen: a) Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres stattgefunden haben und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während dieses Zeitraums wesentlich beeinflusst haben; b) alle Veränderungen bei den Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die im letzten Jahresbericht dargelegt wurden und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres wesentlich beeinflusst haben könnten.\n(2) Ist der Emittent von Aktien nicht gehalten, einen konsolidierten Abschluss zu erstellen, so hat er zumindest die Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen, auf die in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b der Richtlinie 78\u002F660\u002FEWG Bezug genommen wird.","DIR_2007_14 - Art. 4 Wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen\n\n(1) In den Zwischenlageberichten haben die Emittenten von Aktien zumindest die folgenden Geschäfte als wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen: a) Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres stattgefunden haben und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während dieses Zeitraums wesentlich beeinflusst haben; b) alle Veränderungen bei den Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die im letzten Jahresbericht dargelegt wurden und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres wesentlich beeinflusst haben könnten.\n(2) Ist der Emittent von Aktien nicht gehalten, einen konsolidierten Abschluss zu erstellen, so hat er zumindest die Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen, auf die in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b der Richtlinie 78\u002F660\u002FEWG Bezug genommen wird.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 3","Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses","art-3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 2","Verfahrenstechnische Bestimmungen für die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats","art-2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 1","Gegenstand","art-1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 5","Höchstdauer des üblichen „kurzen Abwicklungszyklus“","art-5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 6","Kontrollmechanismen der Aufsichtsbehörden betreffend Market Maker","art-6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 7","Kalender der Handelstage","art-7",[],false]