[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2007_14-art-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2007_14","mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007L0014",6929243,"Art. 6","art-6","Kontrollmechanismen der Aufsichtsbehörden betreffend Market Maker",null,"(1) Der Market Maker, der die Ausnahme in Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in Anspruch nehmen möchte, meldet der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten spätestens innerhalb der in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG festgelegten Frist, dass er die Market-Making-Geschäfte für einen bestimmten Emittenten führt oder zu führen gedenkt. Stellt der Market Maker seine entsprechenden Tätigkeiten in Bezug auf einen bestimmten Emittenten ein, so hat er die zuvor genannte zuständige Behörde darüber zu informieren.\n(2) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 24 der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG und für den Fall, dass der Market Maker von der Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 5 dieser Richtlinie Gebrauch machen möchte und er von der zuständigen Behörde des Emittenten aufgefordert wird, die Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, die für Market-Making-Tätigkeiten gehalten werden, ist es diesem Market Maker gestattet, diese Benennung durch jedes nachprüfbare Mittel vorzunehmen. Lediglich für den Fall, dass der Market Maker nicht in der Lage sein sollte, die jeweiligen Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, kann er verpflichtet werden, diese auf einem gesonderten Konto zum Zwecke dieser Identifizierung zu führen.\n(3) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG sollte der Market Maker für den Fall, dass eine Market-Making-Vereinbarung zwischen dem Market Maker und der Börse und\u002Foder dem Emittenten in den nationalen Rechtsvorschriften gefordert wird, auf Anfrage der jeweils zuständigen Behörde dieser die Vereinbarung übermitteln.","DIR_2007_14 - Art. 6 Kontrollmechanismen der Aufsichtsbehörden betreffend Market Maker\n\n(1) Der Market Maker, der die Ausnahme in Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in Anspruch nehmen möchte, meldet der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten spätestens innerhalb der in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG festgelegten Frist, dass er die Market-Making-Geschäfte für einen bestimmten Emittenten führt oder zu führen gedenkt. Stellt der Market Maker seine entsprechenden Tätigkeiten in Bezug auf einen bestimmten Emittenten ein, so hat er die zuvor genannte zuständige Behörde darüber zu informieren.\n(2) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 24 der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG und für den Fall, dass der Market Maker von der Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 5 dieser Richtlinie Gebrauch machen möchte und er von der zuständigen Behörde des Emittenten aufgefordert wird, die Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, die für Market-Making-Tätigkeiten gehalten werden, ist es diesem Market Maker gestattet, diese Benennung durch jedes nachprüfbare Mittel vorzunehmen. Lediglich für den Fall, dass der Market Maker nicht in der Lage sein sollte, die jeweiligen Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, kann er verpflichtet werden, diese auf einem gesonderten Konto zum Zwecke dieser Identifizierung zu führen.\n(3) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG sollte der Market Maker für den Fall, dass eine Market-Making-Vereinbarung zwischen dem Market Maker und der Börse und\u002Foder dem Emittenten in den nationalen Rechtsvorschriften gefordert wird, auf Anfrage der jeweils zuständigen Behörde dieser die Vereinbarung übermitteln.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 5","Höchstdauer des üblichen „kurzen Abwicklungszyklus“","art-5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 4","Wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen","art-4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 3","Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses","art-3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 7","Kalender der Handelstage","art-7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 8","Aktionäre und natürliche oder juristische Personen, auf die Artikel 10 der Transparenz-Richtlinie Anwendung findet und die bedeutende Beteiligungen melden müssen","art-8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 9","Umstände, unter denen die die Mitteilung vornehmende Person von dem Erwerb oder der Veräußerung bzw. von der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhalten haben sollte","art-9",[],false]