[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2007_14-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2007_14","mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007L0014",6929246,"Art. 9","art-9","Umstände, unter denen die die Mitteilung vornehmende Person von dem Erwerb oder der Veräußerung bzw. von der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhalten haben sollte",null,"Für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG wird davon ausgegangen, dass der Aktionär oder die in Artikel 10 dieser Richtlinie genannte natürliche oder juristische Person von dem Erwerb, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte spätestens zwei Handelstage nach der Ausführung des Geschäfts Kenntnis erhalten haben dürfte.","DIR_2007_14 - Art. 9 Umstände, unter denen die die Mitteilung vornehmende Person von dem Erwerb oder der Veräußerung bzw. von der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhalten haben sollte\n\nFür die Zwecke von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG wird davon ausgegangen, dass der Aktionär oder die in Artikel 10 dieser Richtlinie genannte natürliche oder juristische Person von dem Erwerb, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte spätestens zwei Handelstage nach der Ausführung des Geschäfts Kenntnis erhalten haben dürfte.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Aktionäre und natürliche oder juristische Personen, auf die Artikel 10 der Transparenz-Richtlinie Anwendung findet und die bedeutende Beteiligungen melden müssen","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Kalender der Handelstage","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Kontrollmechanismen der Aufsichtsbehörden betreffend Market Maker","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Von den Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen, die an der individuellen Portfolioverwaltung beteiligt sind, einzuhaltende Unabhängigkeitsanforderungen","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Arten von Finanzinstrumenten, die zum Erwerb, lediglich auf Eigeninitiative des Inhabers, von Aktien befugen, die mit Stimmrechten verbunden sind","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12","Mindeststandards","art-12",[],false]