[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2007_14-erwgr-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2007_14","mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007L0014",6929228,"ErwGr. 12","erwgr-12",null,"Erwägungsgründe","Die Ausnahme von der Verpflichtung, bedeutende Beteiligungen zu aggregieren, sollte lediglich für Muttergesellschaften gelten, die nachweisen können, dass ihre Tochterverwaltungsgesellschaften oder -wertpapierfirmen angemessene Unabhängigkeitsbedingungen erfüllen. Zur Gewährleistung der vollen Transparenz sollte der jeweils zuständigen Behörde ex ante eine Erklärung übermittelt werden. Deshalb ist es wichtig, dass in der Mitteilung die zuständige Behörde genannt wird, die die Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaften unter den Bedingungen überwacht, die in der der Richtlinie 85\u002F611\u002FEWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (4) festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob sie im Rahmen dieser Richtlinie zugelassen sind oder nicht, sofern sie im letzteren Fall im Rahmen der nationalen Vorschriften überwacht werden.","DIR_2007_14 - Erwägungsgründe - ErwGr. 12\n\nDie Ausnahme von der Verpflichtung, bedeutende Beteiligungen zu aggregieren, sollte lediglich für Muttergesellschaften gelten, die nachweisen können, dass ihre Tochterverwaltungsgesellschaften oder -wertpapierfirmen angemessene Unabhängigkeitsbedingungen erfüllen. Zur Gewährleistung der vollen Transparenz sollte der jeweils zuständigen Behörde ex ante eine Erklärung übermittelt werden. Deshalb ist es wichtig, dass in der Mitteilung die zuständige Behörde genannt wird, die die Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaften unter den Bedingungen überwacht, die in der der Richtlinie 85\u002F611\u002FEWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (4) festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob sie im Rahmen dieser Richtlinie zugelassen sind oder nicht, sofern sie im letzteren Fall im Rahmen der nationalen Vorschriften überwacht werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 9","erwgr-9",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 15","erwgr-15",[],false]