[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2007_14-erwgr-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2007_14","mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007L0014",6929234,"ErwGr. 18","erwgr-18",null,"Erwägungsgründe","Die Gleichwertigkeit sollte dann als gegeben angesehen werden, wenn die allgemeinen Offenlegungsvorschriften von Drittländern den Anwendern eine verständliche und weitgehend gleichwertige Bewertung der Position des Emittenten gestatten, die ihnen eine gleichwertige Anlageentscheidung ermöglicht, so als hätten sie die Informationen im Sinne der Anforderungen der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG erhalten, selbst wenn diese Anforderungen nicht identisch sind. Allerdings sollte sich die Gleichwertigkeit auf den wesentlichen Gehalt der vorgeschriebenen Informationen beschränken, und es sollte keinerlei Ausnahme von den in der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG festgelegten Fristen akzeptiert werden.","DIR_2007_14 - Erwägungsgründe - ErwGr. 18\n\nDie Gleichwertigkeit sollte dann als gegeben angesehen werden, wenn die allgemeinen Offenlegungsvorschriften von Drittländern den Anwendern eine verständliche und weitgehend gleichwertige Bewertung der Position des Emittenten gestatten, die ihnen eine gleichwertige Anlageentscheidung ermöglicht, so als hätten sie die Informationen im Sinne der Anforderungen der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG erhalten, selbst wenn diese Anforderungen nicht identisch sind. Allerdings sollte sich die Gleichwertigkeit auf den wesentlichen Gehalt der vorgeschriebenen Informationen beschränken, und es sollte keinerlei Ausnahme von den in der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG festgelegten Fristen akzeptiert werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 15","erwgr-15",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 21","erwgr-21",[],false]