[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2007_16-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2007_16","zur Durchführung der Richtlinie 85\u002F611\u002FEWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007L0016",6929272,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Damit ein Finanzinstrument unter die in der Richtlinie 85\u002F611\u002FEWG enthaltene Definition der Geldmarktinstrumente fällt, sollte es bestimmte Kriterien erfüllen und muss insbesondere üblicherweise auf einem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sein und einen jederzeit genau bestimmbaren Wert haben. Es muss sichergestellt werden, dass diese Kriterien einheitlich angewandt werden, wobei gewisse Marktpraktiken zu berücksichtigen sind. Außerdem muss klargestellt werden, dass die Kriterien übereinstimmend mit anderen Grundsätzen der Richtlinie 85\u002F611\u002FEWG zu verstehen sind. Die Definition der Geldmarktinstrumente sollte sich auch auf Finanzinstrumente erstrecken, die nicht an einem geregelten Markt notiert oder gehandelt werden und für die die Richtlinie 85\u002F611\u002FEWG zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien für Geldmarktinstrumente weitere Kriterien vorsieht. Aus diesem Grund müssen auch diese Kriterien im Hinblick auf die Anforderungen des Anlegerschutzes und bestimmte Grundsätze der Richtlinie 85\u002F611\u002FEWG, wie die Portfolioliquidität gemäß deren Artikel 37, erläutert werden.","DIR_2007_16 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nDamit ein Finanzinstrument unter die in der Richtlinie 85\u002F611\u002FEWG enthaltene Definition der Geldmarktinstrumente fällt, sollte es bestimmte Kriterien erfüllen und muss insbesondere üblicherweise auf einem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sein und einen jederzeit genau bestimmbaren Wert haben. Es muss sichergestellt werden, dass diese Kriterien einheitlich angewandt werden, wobei gewisse Marktpraktiken zu berücksichtigen sind. Außerdem muss klargestellt werden, dass die Kriterien übereinstimmend mit anderen Grundsätzen der Richtlinie 85\u002F611\u002FEWG zu verstehen sind. Die Definition der Geldmarktinstrumente sollte sich auch auf Finanzinstrumente erstrecken, die nicht an einem geregelten Markt notiert oder gehandelt werden und für die die Richtlinie 85\u002F611\u002FEWG zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien für Geldmarktinstrumente weitere Kriterien vorsieht. Aus diesem Grund müssen auch diese Kriterien im Hinblick auf die Anforderungen des Anlegerschutzes und bestimmte Grundsätze der Richtlinie 85\u002F611\u002FEWG, wie die Portfolioliquidität gemäß deren Artikel 37, erläutert werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]