[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2007_2-anhang-i-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2007_2","zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007L0002",6929406,"Anhang I","anhang-i","GEODATEN-THEMEN GEMÄSS ARTIKEL 6 BUCHSTABE A, ARTIKEL 8 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 BUCHSTABE A","Anhänge","1. Koordinatenreferenzsysteme Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und\u002Foder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.\n2. Geografische Gittersysteme Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.\n3. Geografische Bezeichnungen Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.\n4. Verwaltungseinheiten Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und\u002Foder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.\n5. Adressen Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.\n6. Flurstücke\u002FGrundstücke (Katasterparzellen) Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.\n7. Verkehrsnetze Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692\u002F96\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (1) und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.\n8. Gewässernetz Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (2) und in Form von Netzen.\n9. Schutzgebiete Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.\n(1) ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung(EG) Nr. 1791\u002F2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).\n(2) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455\u002F2001\u002FEG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).","DIR_2007_2 - Anhänge - Anhang I GEODATEN-THEMEN GEMÄSS ARTIKEL 6 BUCHSTABE A, ARTIKEL 8 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 BUCHSTABE A\n\n1. Koordinatenreferenzsysteme Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und\u002Foder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.\n2. Geografische Gittersysteme Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.\n3. Geografische Bezeichnungen Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.\n4. Verwaltungseinheiten Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und\u002Foder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.\n5. Adressen Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.\n6. Flurstücke\u002FGrundstücke (Katasterparzellen) Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.\n7. Verkehrsnetze Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692\u002F96\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (1) und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.\n8. Gewässernetz Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. 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L 331 vom 15.12.2001, S. 1).",{},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 26",null,"art-26",{"norm_key":28,"title":25,"slug":29},"Art. 25","art-25",{"norm_key":31,"title":25,"slug":32},"Art. 24","art-24",[34,38],{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"Anhang II","GEODATEN-THEMEN GEMÄSS ARTIKEL 6 BUCHSTABE A, ARTIKEL 8 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 BUCHSTABE B","anhang-ii",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"Anhang III","GEODATEN-THEMEN GEMÄSS ARTIKEL 6 BUCHSTABE B UND ARTIKEL 9 BUCHSTABE B","anhang-iii",[],false]