[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2007_30-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2007_30","zur Änderung der Richtlinie 89\u002F391\u002FEWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83\u002F477\u002FEWG, 91\u002F383\u002FEWG, 92\u002F29\u002FEWG und 94\u002F33\u002FEG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007L0030",6929421,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Der gesamte Vorgang muss vereinfacht werden, indem man gleichzeitig die Zeitabstände für die Vorlage der nationalen Berichte über die praktische Durchführung bei der Kommission vereinheitlicht und nur noch einen Gesamtbericht über die praktische Durchführung vorsieht, der aus einem allgemeinen Teil mit Geltung für alle Richtlinien und spezifischen Kapiteln über die von den einzelnen Richtlinien behandelten Aspekte bestehen soll. Mit Hilfe dieser Bestimmungen und insbesondere der Einführung eines neuen Artikels 17a in die Richtlinie 89\u002F391\u002FEWG wird es darüber hinaus möglich, in diese Berichterstattung über die Durchführung die Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89\u002F391\u002FEWG einzubeziehen, die keine Erstellung von Berichten vorsehen, nämlich die Richtlinien 2000\u002F54\u002FEG und 2004\u002F37\u002FEG, sowie sämtliche zukünftigen Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89\u002F391\u002FEWG.","DIR_2007_30 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nDer gesamte Vorgang muss vereinfacht werden, indem man gleichzeitig die Zeitabstände für die Vorlage der nationalen Berichte über die praktische Durchführung bei der Kommission vereinheitlicht und nur noch einen Gesamtbericht über die praktische Durchführung vorsieht, der aus einem allgemeinen Teil mit Geltung für alle Richtlinien und spezifischen Kapiteln über die von den einzelnen Richtlinien behandelten Aspekte bestehen soll. Mit Hilfe dieser Bestimmungen und insbesondere der Einführung eines neuen Artikels 17a in die Richtlinie 89\u002F391\u002FEWG wird es darüber hinaus möglich, in diese Berichterstattung über die Durchführung die Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89\u002F391\u002FEWG einzubeziehen, die keine Erstellung von Berichten vorsehen, nämlich die Richtlinien 2000\u002F54\u002FEG und 2004\u002F37\u002FEG, sowie sämtliche zukünftigen Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89\u002F391\u002FEWG.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]