[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2007_45-art-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2007_45","zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75\u002F106\u002FEWG und 80\u002F232\u002FEWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76\u002F211\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007L0045",6929651,"Art. 8","art-8","Umsetzung","KAPITEL III AUFHEBUNGEN, ÄNDERUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN","(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 11. Oktober 2008 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 11. April 2009 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.\n(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.","DIR_2007_45 - KAPITEL III AUFHEBUNGEN, ÄNDERUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 8 Umsetzung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 11. Oktober 2008 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 11. April 2009 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.\n(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 7","Änderung der Richtlinie 76\u002F211\u002FEWG","art-7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 6","Aufgehobene Rechtsvorschriften","art-6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 5","Sammelpackungen und Fertigpackungen aus nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen","art-5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 9","Berichterstattung, Mitteilung von Ausnahmeregelungen und Überwachung","art-9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 10","Inkrafttreten","art-10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 11","Adressaten","art-11",[],false]