[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2007_45-erwgr-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2007_45","zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75\u002F106\u002FEWG und 80\u002F232\u002FEWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76\u002F211\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007L0045",6929643,"ErwGr. 15","erwgr-15",null,"Erwägungsgründe","Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der vorgesehenen Aufhebung gemeinschaftlicher Reihen und der wo nötig eingeführten gemeinschaftsweit einheitlichen Nennfüllmengen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —","DIR_2007_45 - Erwägungsgründe - ErwGr. 15\n\nDa die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der vorgesehenen Aufhebung gemeinschaftlicher Reihen und der wo nötig eingeführten gemeinschaftsweit einheitlichen Nennfüllmengen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 12","erwgr-12",[33,37,41],{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"Art. 1","Gegenstand und Anwendungsbereich","art-1",{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 2","Freier Warenverkehr","art-2",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 3","Inverkehrbringen und freier Verkehr bestimmter Erzeugnisse","art-3",[],false]