[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2007_59-anhang-iv-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2007_59","über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007L0059",10089606,"Anhang IV","anhang-iv","ALLGEMEINE FACHKENNTNISSE UND ANFORDERUNGEN FÜR DIE FAHRERLAUBNIS","Anhänge","Die allgemeine Ausbildung umfasst folgende Ziele:\n—\tErwerb von theoretischen und praktischen Kenntnissen der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze und -philosophie der Betriebsvorschriften;\n—\tErwerb von theoretischen und praktischen Kenntnissen der mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen Risiken und der verschiedenen Mittel zur Risikovermeidung;\n—\tErwerb von theoretischen und praktischen Kenntnissen der Leitgrundsätze für eine oder mehrere Betriebsarten;\n—\tErwerb von theoretischen und praktischen Kenntnissen von Zügen, ihrer Zusammensetzung und der technischen Anforderungen für Triebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen und sonstige Fahrzeuge.\nDer Triebfahrzeugführer muss insbesondere in der Lage sein,\n—\tdie konkreten Anforderungen an die Arbeit als Triebfahrzeugführer, die Bedeutung dieses Berufs sowie die damit verbundenen beruflichen und persönlichen Anforderungen (lange Arbeitszeiten, Abwesenheit von zu Hause usw.) zu beurteilen;\n—\tdie Sicherheitsvorschriften für das Personal anzuwenden;\n—\tdie verschiedenen Fahrzeuge zu unterscheiden;\n—\tArbeitsmethoden zu kennen und präzise anzuwenden;\n—\tdie Referenz- und Anwendungsunterlagen zu kennen (Verfahrenshandbuch und Streckenhandbuch gemäß der TSI „Verkehrsbetrieb“, Handbuch für Triebfahrzeugführer, Pannenratgeber usw.);\n—\tsich Verhaltensweisen anzueignen, die mit der sicherheitsrelevanten Verantwortung vereinbar sind;\n—\tdie bei einem Unfall mit Personenschaden anzuwendenden Verfahren zu kennen;\n—\tdie mit dem Eisenbahnverkehr im Allgemeinen verbundenen Gefahren zu kennen;\n—\tdie Grundsätze der Betriebssicherheit zu kennen;\n—\tdie Grundlagen der Elektrotechnik anzuwenden.","DIR_2007_59 - Anhänge - Anhang IV ALLGEMEINE FACHKENNTNISSE UND ANFORDERUNGEN FÜR DIE FAHRERLAUBNIS\n\nDie allgemeine Ausbildung umfasst folgende Ziele:\n—\tErwerb von theoretischen und praktischen Kenntnissen der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze und -philosophie der Betriebsvorschriften;\n—\tErwerb von theoretischen und praktischen Kenntnissen der mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen Risiken und der verschiedenen Mittel zur Risikovermeidung;\n—\tErwerb von theoretischen und praktischen Kenntnissen der Leitgrundsätze für eine oder mehrere Betriebsarten;\n—\tErwerb von theoretischen und praktischen Kenntnissen von Zügen, ihrer Zusammensetzung und der technischen Anforderungen für Triebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen und sonstige Fahrzeuge.\nDer Triebfahrzeugführer muss insbesondere in der Lage sein,\n—\tdie konkreten Anforderungen an die Arbeit als Triebfahrzeugführer, die Bedeutung dieses Berufs sowie die damit verbundenen beruflichen und persönlichen Anforderungen (lange Arbeitszeiten, Abwesenheit von zu Hause usw.) zu beurteilen;\n—\tdie Sicherheitsvorschriften für das Personal anzuwenden;\n—\tdie verschiedenen Fahrzeuge zu unterscheiden;\n—\tArbeitsmethoden zu kennen und präzise anzuwenden;\n—\tdie Referenz- und Anwendungsunterlagen zu kennen (Verfahrenshandbuch und Streckenhandbuch gemäß der TSI „Verkehrsbetrieb“, Handbuch für Triebfahrzeugführer, Pannenratgeber usw.);\n—\tsich Verhaltensweisen anzueignen, die mit der sicherheitsrelevanten Verantwortung vereinbar sind;\n—\tdie bei einem Unfall mit Personenschaden anzuwendenden Verfahren zu kennen;\n—\tdie mit dem Eisenbahnverkehr im Allgemeinen verbundenen Gefahren zu kennen;\n—\tdie Grundsätze der Betriebssicherheit zu kennen;\n—\tdie Grundlagen der Elektrotechnik anzuwenden.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang III","AUSBILDUNGSMETHODE","anhang-iii",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 39",null,"art-39",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 38","Inkrafttreten","art-38",[],[],false]