[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2007_59-art-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2007_59","über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007L0059",10089570,"Art. 13","art-13","Berufliche Qualifikation","KAPITEL III VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DER FAHRERLAUBNIS UND DER BESCHEINIGUNG","(1) Der Bewerber muss eine Prüfung seiner beruflichen Kenntnisse und seiner Befähigung für die Fahrzeuge bestanden haben, für die die Bescheinigung angestrebt wird. Diese Prüfung muss mindestens die in Anhang V aufgeführten allgemeinen Themen umfassen.\n(2) Der Bewerber muss eine Prüfung seiner beruflichen Kenntnisse und seiner Befähigung für die jeweiligen Infrastrukturen bestanden haben, für die die Bescheinigung angestrebt wird. Diese Prüfung muss mindestens die in Anhang VI aufgeführten Themen umfassen. Gegebenenfalls werden in dieser Prüfung auch die Sprachkenntnisse gemäß Anhang VI Abschnitt 8 geprüft.\n(3) Der Bewerber wird vom Eisenbahnunternehmen oder vom Infrastrukturbetreiber für dessen in der Richtlinie 2004\u002F49\u002FEG vorgeschriebenes Sicherheitsmanagementsystem geschult.","DIR_2007_59 - KAPITEL III VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DER FAHRERLAUBNIS UND DER BESCHEINIGUNG - Abschnitt II Bescheinigung - Art. 13 Berufliche Qualifikation\n\n(1) Der Bewerber muss eine Prüfung seiner beruflichen Kenntnisse und seiner Befähigung für die Fahrzeuge bestanden haben, für die die Bescheinigung angestrebt wird. Diese Prüfung muss mindestens die in Anhang V aufgeführten allgemeinen Themen umfassen.\n(2) Der Bewerber muss eine Prüfung seiner beruflichen Kenntnisse und seiner Befähigung für die jeweiligen Infrastrukturen bestanden haben, für die die Bescheinigung angestrebt wird. Diese Prüfung muss mindestens die in Anhang VI aufgeführten Themen umfassen. Gegebenenfalls werden in dieser Prüfung auch die Sprachkenntnisse gemäß Anhang VI Abschnitt 8 geprüft.\n(3) Der Bewerber wird vom Eisenbahnunternehmen oder vom Infrastrukturbetreiber für dessen in der Richtlinie 2004\u002F49\u002FEG vorgeschriebenes Sicherheitsmanagementsystem geschult.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt II Bescheinigung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 12","Sprachkenntnisse","art-12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 11","Grundlegende Anforderungen","art-11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 10","Mindestalter","art-10",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 14","Erteilung der Fahrerlaubnis","art-14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 15","Ausstellung der Bescheinigung","art-15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 16","Regelmäßige Überprüfungen","art-16",[],false]