[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2007_66-erwgr-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2007_66","zur Änderung der Richtlinien 89\u002F665\u002FEWG und 92\u002F13\u002FEWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007L0066",6929863,"ErwGr. 26","erwgr-26",null,"Erwägungsgründe","Um eine mögliche Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten eine Ausnahme von der Unwirksamkeit in den Fällen vorsehen, in denen der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber der Auffassung ist, dass die freihändige Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nach den Richtlinien 2004\u002F18\u002FEG und 2004\u002F17\u002FEG zulässig ist und er eine Mindest-Stillhaltefrist angewendet hat, die eine wirksame Nachprüfung ermöglicht. Eine solche freiwillige Veröffentlichung, die eine Stillhaltefrist auslöst, bedeutet keine Ausdehnung von Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie 2004\u002F18\u002FEG oder der Richtlinie 2004\u002F17\u002FEG ergeben.","DIR_2007_66 - Erwägungsgründe - ErwGr. 26\n\nUm eine mögliche Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten eine Ausnahme von der Unwirksamkeit in den Fällen vorsehen, in denen der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber der Auffassung ist, dass die freihändige Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nach den Richtlinien 2004\u002F18\u002FEG und 2004\u002F17\u002FEG zulässig ist und er eine Mindest-Stillhaltefrist angewendet hat, die eine wirksame Nachprüfung ermöglicht. Eine solche freiwillige Veröffentlichung, die eine Stillhaltefrist auslöst, bedeutet keine Ausdehnung von Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie 2004\u002F18\u002FEG oder der Richtlinie 2004\u002F17\u002FEG ergeben.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 23","erwgr-23",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 29","erwgr-29",[],false]