[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_105-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_105","über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82\u002F176\u002FEWG, 83\u002F513\u002FEWG, 84\u002F156\u002FEWG, 84\u002F491\u002FEWG und 86\u002F280\u002FEWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0105",6930120,"Art. 3","art-3","Umweltqualitätsnormen",null,"(1) Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen im Einklang mit Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie und mit Artikel 4 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG auf Oberflächenwasserkörper an. Die Mitgliedstaaten wenden die Umweltqualitätsnormen gemäß den Anforderungen in Anhang I Teil B auf Oberflächenwasserkörper an.\n(2) Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, in bestimmten Kategorien von Oberflächengewässern Umweltqualitätsnormen für Sedimente und\u002Foder Biota anstelle der in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen anzuwenden. Für Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, gilt Folgendes: a) Sie wenden eine Umweltqualitätsnorm von 20 μg\u002Fkg für Quecksilber und Quecksilberverbindungen und\u002Foder eine Umweltqualitätsnorm von 10 μg\u002Fkg für Hexachlorbenzol und\u002Foder eine Umweltqualitätsnorm von 55 μg\u002Fkg für Hexachlorbutadien an; diese Umweltqualitätsnormen beziehen sich auf das Gewebe (Nassgewicht), wobei unter Fischen, Weichtieren, Krebstieren und anderen Biota der geeignetste Indikator ausgewählt wird; b) sie erstellen für Sedimente und\u002Foder Biota andere, nicht unter Buchstabe a genannte Umweltqualitätsnormen für bestimmte Stoffe und wenden sie an. Diese Umweltqualitätsnormen bieten mindestens dasselbe Schutzniveau wie die in Anhang I Teil A angegebene Norm für Wasser; c) sie legen für die unter den Buchstaben a und b genannten Stoffe die Überwachungsfrequenz in Biota und\u002Foder Sedimenten fest. Die Überwachung findet jedoch mindestens einmal jährlich statt, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt; und d) sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über den in Artikel 21 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG genannten Ausschuss Folgendes mit: die Stoffe, für die Umweltqualitätsnormen gemäß Buchstabe b erstellt wurden, die Gründe und die Grundlagen für die Wahl dieses Vorgehens, die erstellten alternativen Umweltqualitätsnormen einschließlich der Daten und der Methode für die Ableitung der alternativen Umweltqualitätsnormen, die Kategorien von Oberflächengewässern, für die sie gelten sollen, und die geplante Überwachungsfrequenz mit einer Begründung für diese Frequenz. Die Kommission nimmt eine Zusammenfassung der gemäß dem vorstehenden Buchstaben d sowie gemäß Fußnote 9 in Anhang I Teil A ergangenen Notifizierungen in die Berichte auf, die gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG veröffentlicht werden.\n(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für die langfristige Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen der in Anhang I Teil A aufgeführten prioritären Stoffe, die dazu neigen, sich in Sedimenten und\u002Foder Biota anzusammeln, unter besonderer Beachtung der Stoffnummern 2, 5, 6, 7, 12, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 26, 28 und 30, und führen hierzu die Überwachung des Gewässerzustands gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG durch. Sie ergreifen Maßnahmen, mit denen vorbehaltlich des Artikels 4 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG sichergestellt werden soll, dass diese Konzentrationen in den Sedimenten und\u002Foder den betreffenden Biota nicht signifikant ansteigen. Die Mitgliedstaaten legen die Überwachungsfrequenz für Sedimente und\u002Foder Biota dergestalt fest, dass genügend Daten für eine zuverlässige langfristige Trendermittlung verfügbar sind. In der Regel sollte die Überwachung mindestens alle drei Jahre stattfinden, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.\n(4) Die Kommission prüft den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Schlussfolgerungen der Risikobewertungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG sowie der gemäß Artikel 119 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 im Zusammenhang mit der Registrierung der Stoffe öffentlich zugänglich gemachten Informationen, und schlägt erforderlichenfalls vor, dass die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags nach dem in Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG vorgesehenen Zeitplan überarbeitet werden.\n(5) Anhang I Teil B Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie kann nach dem in Artikel 9 Absatz 3 dieser Richtlinie genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.","DIR_2008_105 - Art. 3 Umweltqualitätsnormen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen im Einklang mit Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie und mit Artikel 4 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG auf Oberflächenwasserkörper an. Die Mitgliedstaaten wenden die Umweltqualitätsnormen gemäß den Anforderungen in Anhang I Teil B auf Oberflächenwasserkörper an.\n(2) Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, in bestimmten Kategorien von Oberflächengewässern Umweltqualitätsnormen für Sedimente und\u002Foder Biota anstelle der in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen anzuwenden. Für Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, gilt Folgendes: a) Sie wenden eine Umweltqualitätsnorm von 20 μg\u002Fkg für Quecksilber und Quecksilberverbindungen und\u002Foder eine Umweltqualitätsnorm von 10 μg\u002Fkg für Hexachlorbenzol und\u002Foder eine Umweltqualitätsnorm von 55 μg\u002Fkg für Hexachlorbutadien an; diese Umweltqualitätsnormen beziehen sich auf das Gewebe (Nassgewicht), wobei unter Fischen, Weichtieren, Krebstieren und anderen Biota der geeignetste Indikator ausgewählt wird; b) sie erstellen für Sedimente und\u002Foder Biota andere, nicht unter Buchstabe a genannte Umweltqualitätsnormen für bestimmte Stoffe und wenden sie an. Diese Umweltqualitätsnormen bieten mindestens dasselbe Schutzniveau wie die in Anhang I Teil A angegebene Norm für Wasser; c) sie legen für die unter den Buchstaben a und b genannten Stoffe die Überwachungsfrequenz in Biota und\u002Foder Sedimenten fest. 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Die Kommission nimmt eine Zusammenfassung der gemäß dem vorstehenden Buchstaben d sowie gemäß Fußnote 9 in Anhang I Teil A ergangenen Notifizierungen in die Berichte auf, die gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG veröffentlicht werden.\n(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für die langfristige Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen der in Anhang I Teil A aufgeführten prioritären Stoffe, die dazu neigen, sich in Sedimenten und\u002Foder Biota anzusammeln, unter besonderer Beachtung der Stoffnummern 2, 5, 6, 7, 12, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 26, 28 und 30, und führen hierzu die Überwachung des Gewässerzustands gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG durch. Sie ergreifen Maßnahmen, mit denen vorbehaltlich des Artikels 4 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG sichergestellt werden soll, dass diese Konzentrationen in den Sedimenten und\u002Foder den betreffenden Biota nicht signifikant ansteigen. 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