[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_112-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_112","zur Änderung der Richtlinien 76\u002F768\u002FEWG, 88\u002F378\u002FEWG und 1999\u002F13\u002FEG des Rates sowie der Richtlinien 2000\u002F53\u002FEG, 2002\u002F96\u002FEG und 2004\u002F42\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0112",6930166,"Art. 3","art-3","Änderung der Richtlinie 1999\u002F13\u002FEG",null,"Die Richtlinie 1999\u002F13\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1. Die Bezeichnung „Zubereitung“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 in ihrer Fassung vom 30. Dezember 2006 wird im gesamten Text durch die Bezeichnung „Gemisch“ ersetzt.\n2. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Ab dem 1. Dezember 2010 erhält Absatz 6 folgende Fassung: „(6) Stoffe oder Gemische, denen aufgrund ihres Gehalts an gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (*6) als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F oder die R-Sätze R45, R46, R49, R60 oder R61 zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, werden in kürzestmöglicher Frist so weit wie möglich und unter Berücksichtigung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Leitlinien durch weniger schädliche Stoffe oder Gemische ersetzt. (*6) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.“ \" b) Ab dem 1. Juni 2015 erhält Absatz 6 folgende Fassung: „(6) Stoffe oder Gemische, denen aufgrund ihres Gehalts an gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (*7) als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, werden in kürzestmöglicher Frist so weit wie möglich und unter Berücksichtigung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Leitlinien durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen ersetzt. (*7) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.“ \" c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: i) Die Worte „der R-Satz R40 zugeordnet ist“ werden ersetzt durch „die R-Sätze R40 oder R68 zugeordnet sind“. ii) Die Worte „dem R-Satz R40“ werden ersetzt durch „den R-Sätzen R40 oder R68“. iii) Ab dem 1. Juni 2015 werden die Worte „die R-Sätze R40 oder R68“ ersetzt durch „die Gefahrenhinweise H341 oder H351“. iv) Ab dem 1. Juni 2015 werden die Worte „den R-Sätzen R40 oder R68“ ersetzt durch „den Gefahrenhinweisen H341 oder H351“. d) Ab dem 1. Juni 2015 wird in Absatz 9 das Wort „R-Sätze“ durch „Gefahrenhinweise“ ersetzt. e) Absatz 13 wird wie folgt geändert: i) Die Worte „mit R40, R60 oder R61“ werden durch „mit R40, R68, R60 oder R61“ ersetzt. ii) Ab dem 1. Juni 2015 werden die Worte „mit R40, R68, R60 oder R61“ durch „mit den Gefahrenhinweisen H341, H351, H360F oder H360D“ ersetzt.","DIR_2008_112 - Art. 3 Änderung der Richtlinie 1999\u002F13\u002FEG\n\nDie Richtlinie 1999\u002F13\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1. Die Bezeichnung „Zubereitung“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 in ihrer Fassung vom 30. Dezember 2006 wird im gesamten Text durch die Bezeichnung „Gemisch“ ersetzt.\n2. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Ab dem 1. 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