[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_119-anhang-i-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":37,"is_thin":38},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_119","über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0119",6930266,"Anhang I","anhang-i",null,"Anhänge","1.\nDas für den Bau von Stallungen, insbesondere Buchten und Einrichtungen, verwendete Material, mit dem die Kälber in Berührung kommen können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen.\n2.\nSolange keine einschlägigen Gemeinschaftsregeln vorliegen, sind zur Vermeidung elektrischer Schläge elektrische Leitungen und Geräte nach den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften einzubauen.\n3.\nDurch Wärmedämmung, Heizung und Belüftung des Gebäudes muss gewährleistet sein, dass Luftzirkulation, Staubgehalt der Luft, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration in einem Bereich gehalten werden, der für die Kälber unschädlich ist.\n4.\nAlle automatischen Anlagen und sonstigen Maschinen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, sind mindestens einmal am Tag zu inspizieren.\nFestgestellte Störungen sind unverzüglich zu beheben.\nIst dies nicht möglich, so sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Kälber bis zur Behebung des Defekts zu schützen, indem insbesondere alternative Fütterungsmethoden angewandt werden und für die Aufrechterhaltung eines zufrieden stellenden Stallklimas gesorgt wird.\nBei künstlichen Belüftungssystemen muss ein geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, um für den Fall ihres Versagens eine ausreichende Erneuerung der Luft zur Aufrechterhaltung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Kälber zu gewährleisten; darüber hinaus muss eine Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall meldet.\nDie Alarmvorrichtung ist regelmäßig zu testen.\n5.\nDie Kälber dürfen nicht in ständiger Dunkelheit gehalten werden.\nZu diesem Zweck ist im Hinblick auf ihre verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnisse unter Berücksichtigung der unterschiedlichen klimatischen Bedingungen in den Mitgliedstaaten eine ange-messene natürliche oder künstliche Beleuchtung vorzusehen; die künstliche Beleuchtung muss zumindest der normalen natürlichen Beleuchtung zwischen 9.00 und 17.00 Uhr entsprechen.\nFerner muss eine geeignete (fest installierte oder bewegliche) Beleuchtung zur Verfügung stehen, die ausreicht, um die Kälber jederzeit inspizieren zu können.\n6.\nKälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich von ihrem Besitzer oder Betreuer beobachtet werden.\nKälber mit Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung sind unverzüglich zu behandeln.\nSprechen die betreffenden Tiere auf die Behandlung des Tierhalters nicht an, so ist so schnell wie möglich ein Tierarzt hinzuzuziehen.\nKranke oder verletzte Tiere sind erforderlichenfalls in geeigneten Stallungen mit trockener, weicher Einstreu abzusondern.\n7.\nDie Stallungen müssen so angelegt sein, dass jedes Kalb sich mühelos hinlegen, liegen, aufstehen und sich putzen kann.\n8.\nKälber dürfen nicht angebunden werden.\nVon dieser Regelung ausgenommen sind Kälber in Gruppenhaltung, die während der Milch- oder Milchaustauschertränke für höchstens eine Stunde angebunden werden können.\nDie Anbindevorrichtung darf die Tiere nicht verletzen und ist regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu regulieren, um einen beschwerdefreien Sitz zu gewährleisten.\nSie muss so beschaffen sein, dass sich die Tiere nicht strangulieren oder verletzen können und die unter Nummer 7 vorgesehene Bewegungsfreiheit gewährleistet ist.\n9.\nStallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften sind in geeigneter Weise zu säubern und zu desinfizieren, um einer gegenseitigen Ansteckung der Kälber und dem Auftreten von Krankheitserregern vorzubeugen.\nAusscheidungen und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie möglich zu entfernen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Fliegen oder Nager anzulocken.\n10.\nDamit sich die Kälber nicht verletzen, müssen die Böden rutschsicher sein, ohne Unebenheiten aufzuweisen, und dürfen den darauf stehenden oder liegenden Kälbern keine Verletzungen oder Schmerzen verursachen.\nSie müssen auf die Größe und das Gewicht der Kälber abgestimmt sein und einen festen, geraden und stabilen Boden bilden.\nDie Fläche zum Liegen muss bequem, sauber und ausreichend drainiert sein und darf den Kälbern keinen Schaden zufügen.\nFür Kälber unter zwei Wochen ist eine geeignete Einstreu vorzusehen.\n11.\nZur Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden müssen Kälber ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden.\nZu diesem Zweck muss ihre tägliche Futterration genügend Eisen enthalten, damit ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol\u002Fl Blut gewährleistet ist, und ab der zweiten Lebenswoche eine Mindestmenge an faserigem Raufutter enthalten, die für 8 bis 20 Wochen alte Kälber von 50 g auf 250 g erhöht wird.\nKälbern darf kein Maulkorb angelegt werden.\n12.\nAlle Kälber müssen mindestens zweimal täglich gefüttert werden.\nWo Kälber in Gruppen gehalten werden und sich nicht nach Belieben satt fressen können bzw. nicht über eine automatische Fütterungsanlage versorgt werden, muss gewährleistet sein, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig fressen können.\n13.\nÜber zwei Wochen alte Kälber müssen Zugang zu geeignetem Frischwasser in ausreichender Menge haben oder ihren Flüssigkeitsbedarf mit Hilfe anderer Flüssigkeiten decken können.\nIn der heißen Jahreszeit und bei Krankheit muss Kälbern jedoch stets frisches Trinkwasser zur Verfügung stehen.\n14.\nDie Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert, gebaut, angebracht und gewartet werden, dass eine Verunreinigung des Kälberfutters und des Wassers auf ein Mindestmaß begrenzt wird.\n15.\nKälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhalten.","DIR_2008_119 - Anhänge - Anhang I [1\u002F2]\n\n1.\nDas für den Bau von Stallungen, insbesondere Buchten und Einrichtungen, verwendete Material, mit dem die Kälber in Berührung kommen können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen.\n2.\nSolange keine einschlägigen Gemeinschaftsregeln vorliegen, sind zur Vermeidung elektrischer Schläge elektrische Leitungen und Geräte nach den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften einzubauen.\n3.\nDurch Wärmedämmung, Heizung und Belüftung des Gebäudes muss gewährleistet sein, dass Luftzirkulation, Staubgehalt der Luft, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration in einem Bereich gehalten werden, der für die Kälber unschädlich ist.\n4.\nAlle automatischen Anlagen und sonstigen Maschinen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, sind mindestens einmal am Tag zu inspizieren.\nFestgestellte Störungen sind unverzüglich zu beheben.\nIst dies nicht möglich, so sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Kälber bis zur Behebung des Defekts zu schützen, indem insbesondere alternative Fütterungsmethoden angewandt werden und für die Aufrechterhaltung eines zufrieden stellenden Stallklimas gesorgt wird.\nBei künstlichen Belüftungssystemen muss ein geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, um für den Fall ihres Versagens eine ausreichende Erneuerung der Luft zur Aufrechterhaltung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Kälber zu gewährleisten; darüber hinaus muss eine Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall meldet.\nDie Alarmvorrichtung ist regelmäßig zu testen.\n5.\nDie Kälber dürfen nicht in ständiger Dunkelheit gehalten werden.\nZu diesem Zweck ist im Hinblick auf ihre verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnisse unter Berücksichtigung der unterschiedlichen klimatischen Bedingungen in den Mitgliedstaaten eine ange-messene natürliche oder künstliche Beleuchtung vorzusehen; die künstliche Beleuchtung muss zumindest der normalen natürlichen Beleuchtung zwischen 9.00 und 17.00 Uhr entsprechen.\nFerner muss eine geeignete (fest installierte oder bewegliche) Beleuchtung zur Verfügung stehen, die ausreicht, um die Kälber jederzeit inspizieren zu können.\n6.\nKälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich von ihrem Besitzer oder Betreuer beobachtet werden.\nKälber mit Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung sind unverzüglich zu behandeln.\nSprechen die betreffenden Tiere auf die Behandlung des Tierhalters nicht an, so ist so schnell wie möglich ein Tierarzt hinzuzuziehen.\nKranke oder verletzte Tiere sind erforderlichenfalls in geeigneten Stallungen mit trockener, weicher Einstreu abzusondern.\n7.\nDie Stallungen müssen so angelegt sein, dass jedes Kalb sich mühelos hinlegen, liegen, aufstehen und sich putzen kann.\n8.\nKälber dürfen nicht angebunden werden.\nVon dieser Regelung ausgenommen sind Kälber in Gruppenhaltung, die während der Milch- oder Milchaustauschertränke für höchstens eine Stunde angebunden werden können.\nDie Anbindevorrichtung darf die Tiere nicht verletzen und ist regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu regulieren, um einen beschwerdefreien Sitz zu gewährleisten.\nSie muss so beschaffen sein, dass sich die Tiere nicht strangulieren oder verletzen können und die unter Nummer 7 vorgesehene Bewegungsfreiheit gewährleistet ist.\n9.\nStallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften sind in geeigneter Weise zu säubern und zu desinfizieren, um einer gegenseitigen Ansteckung der Kälber und dem Auftreten von Krankheitserregern vorzubeugen.\nAusscheidungen und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie möglich zu entfernen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Fliegen oder Nager anzulocken.\n10.\nDamit sich die Kälber nicht verletzen, müssen die Böden rutschsicher sein, ohne Unebenheiten aufzuweisen, und dürfen den darauf stehenden oder liegenden Kälbern keine Verletzungen oder Schmerzen verursachen.\nSie müssen auf die Größe und das Gewicht der Kälber abgestimmt sein und einen festen, geraden und stabilen Boden bilden.\nDie Fläche zum Liegen muss bequem, sauber und ausreichend drainiert sein und darf den Kälbern keinen Schaden zufügen.\nFür Kälber unter zwei Wochen ist eine 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