[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_119-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_119","über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0119",6930260,"Art. 9","art-9",null,"Soweit es für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, können Veterinärsachverständige der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Dabei müssen die Kontrolleure selbst die besonderen Hygienemaßnahmen treffen, die geeignet sind, jegliches Risiko einer Übertragung von Krankheiten auszuschließen.\nDer Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über das Ergebnis der Kontrollen.\nDie zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ergreift die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Kontrolle Rechnung zu tragen.\nIn den Beziehungen zu Drittländern gelten die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 91\u002F496\u002FEWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (8).\nDie allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Verfahren festgelegt.","DIR_2008_119 - Art. 9\n\nSoweit es für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, können Veterinärsachverständige der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Dabei müssen die Kontrolleure selbst die besonderen Hygienemaßnahmen treffen, die geeignet sind, jegliches Risiko einer Übertragung von Krankheiten auszuschließen.\nDer Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über das Ergebnis der Kontrollen.\nDie zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ergreift die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Kontrolle Rechnung zu tragen.\nIn den Beziehungen zu Drittländern gelten die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 91\u002F496\u002FEWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (8).\nDie allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Verfahren festgelegt.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"Art. 8","art-8",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"Art. 7","art-7",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"Art. 6","art-6",[32,35,38],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 10","art-10",{"norm_key":36,"title":17,"slug":37},"Art. 11","art-11",{"norm_key":39,"title":17,"slug":40},"Art. 12","art-12",[],false]