[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_122-art-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_122","über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0122",6930347,"Art. 13","art-13","Rechtsbehelfe bei Gericht oder Verwaltungsbehörden",null,"(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse der Verbraucher sicher, dass geeignete und wirksame Mittel vorhanden sind, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch Gewerbetreibende gewährleisten.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel umfassen unter anderem Bestimmungen, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach nationalem Recht bestimmten Einrichtungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften berechtigt sind, die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anzurufen, um sicherzustellen, dass die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie angewandt werden: a) öffentliche Einrichtungen und Behörden oder ihre Vertreter; b) Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben; c) Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse an einer solchen Anrufung haben.","DIR_2008_122 - Art. 13 Rechtsbehelfe bei Gericht oder Verwaltungsbehörden\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse der Verbraucher sicher, dass geeignete und wirksame Mittel vorhanden sind, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch Gewerbetreibende gewährleisten.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel umfassen unter anderem Bestimmungen, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach nationalem Recht bestimmten Einrichtungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften berechtigt sind, die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anzurufen, um sicherzustellen, dass die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie angewandt werden: a) öffentliche Einrichtungen und Behörden oder ihre Vertreter; b) Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben; c) Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse an einer solchen Anrufung haben.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 12","Unabdingbarkeit der Richtlinie und Anwendung in internationalen Fällen","art-12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 11","Beendigung akzessorischer Verträge","art-11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 10","Besondere Bestimmungen für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte","art-10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 14","Verbraucherinformation und außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren","art-14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 15","Sanktionen","art-15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 16","Umsetzung","art-16",[],false]