[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_28-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_28","zur Änderung der Richtlinie 2005\u002F32\u002FEG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92\u002F42\u002FEWG des Rates sowie der Richtlinien 96\u002F57\u002FEG und 2000\u002F55\u002FEG im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0028",6930439,"Art. 1","art-1","Änderung der Richtlinie 2005\u002F32\u002FEG",null,"Die Richtlinie 2005\u002F32\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1. In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Eine Durchführungsmaßnahme kann von Leitlinien begleitet werden, die den Besonderheiten jener KMU Rechnung tragen, die in einem betroffenen Produktsektor tätig sind. Erforderlichenfalls und unter Beachtung von Absatz 1 kann die Kommission weiteres Spezialmaterial ausarbeiten, um die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie durch KMU zu erleichtern.“\n2. Artikel 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Erfüllt ein energiebetriebenes Produkt die in Absatz 2 genannten Kriterien, so wird es von einer Durchführungsmaßnahme oder einer Selbstregulierungsmaßnahme im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b erfasst. Diese Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ b) Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) Gegebenenfalls enthält eine Durchführungsmaßnahme, die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung festlegt, Bestimmungen zur Gewährleistung der Ausgewogenheit der verschiedenen Umweltaspekte. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“\n3. Artikel 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In der Einleitung werden die Worte „nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren“ gestrichen; b) der folgende Unterabsatz wird angefügt: „Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“\n4. Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999\u002F468\u002FEG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“","DIR_2008_28 - Art. 1 Änderung der Richtlinie 2005\u002F32\u002FEG\n\nDie Richtlinie 2005\u002F32\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1. In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Eine Durchführungsmaßnahme kann von Leitlinien begleitet werden, die den Besonderheiten jener KMU Rechnung tragen, die in einem betroffenen Produktsektor tätig sind. Erforderlichenfalls und unter Beachtung von Absatz 1 kann die Kommission weiteres Spezialmaterial ausarbeiten, um die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie durch KMU zu erleichtern.“\n2. Artikel 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Erfüllt ein energiebetriebenes Produkt die in Absatz 2 genannten Kriterien, so wird es von einer Durchführungsmaßnahme oder einer Selbstregulierungsmaßnahme im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b erfasst. Diese Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ b) Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) Gegebenenfalls enthält eine Durchführungsmaßnahme, die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung festlegt, Bestimmungen zur Gewährleistung der Ausgewogenheit der verschiedenen Umweltaspekte. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“\n3. Artikel 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In der Einleitung werden die Worte „nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren“ gestrichen; b) der folgende Unterabsatz wird angefügt: „Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“\n4. 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