[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_30-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_30","zur Änderung der Richtlinie 2006\u002F43\u002FEG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0030",6930459,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Durchführung der Richtlinie 2006\u002F43\u002FEG notwendigen Maßnahmen zu erlassen, namentlich um das Vertrauen in die Abschlussprüfung zu stärken, die einheitliche Anwendung der Anforderungen an Berufsethik, Qualitätssicherungssysteme, Unabhängigkeit und Objektivität sicherzustellen, die Liste der Sachgebiete, die die theoretische Prüfung umfassen muss, anzupassen, die internationalen Prüfungsstandards anzunehmen, gemeinsame Standards für die Berichte über die Jahresabschlüsse oder die konsolidierten Abschlüsse festzulegen sowie die Fälle zu bestimmen, in denen Unterlagen ausnahmsweise direkt an Drittländer übermittelt werden können. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006\u002F43\u002FEG auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999\u002F468\u002FEG zu erlassen.","DIR_2008_30 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nDie Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Durchführung der Richtlinie 2006\u002F43\u002FEG notwendigen Maßnahmen zu erlassen, namentlich um das Vertrauen in die Abschlussprüfung zu stärken, die einheitliche Anwendung der Anforderungen an Berufsethik, Qualitätssicherungssysteme, Unabhängigkeit und Objektivität sicherzustellen, die Liste der Sachgebiete, die die theoretische Prüfung umfassen muss, anzupassen, die internationalen Prüfungsstandards anzunehmen, gemeinsame Standards für die Berichte über die Jahresabschlüsse oder die konsolidierten Abschlüsse festzulegen sowie die Fälle zu bestimmen, in denen Unterlagen ausnahmsweise direkt an Drittländer übermittelt werden können. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006\u002F43\u002FEG auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999\u002F468\u002FEG zu erlassen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]