[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_32-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_32","zur Änderung der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0032",6930475,"Art. 1","art-1","Änderungen",null,"Die Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Es werden technische Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“\n2. Artikel 20 erhält folgende Fassung: „Artikel 20 Technische Anpassungen dieser Richtlinie (1) Die Anhänge I und III sowie Anhang V Randnummer 1.3.6 können unter Berücksichtigung der Zeiträume für die Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für das Einzugsgebiet gemäß Artikel 13 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Kommission kann erforderlichenfalls nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Leitlinien für die Durchführung der Anhänge II und V festlegen. (2) Für die Übermittlung und Verarbeitung von Daten, einschließlich statistischer und kartografischer Daten, können technische Formate für die Zwecke des Absatzes 1 nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.“\n3. Artikel 21 erhält folgende Fassung: „Artikel 21 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999\u002F468\u002FEG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999\u002F468\u002FEG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999\u002F468\u002FEG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“\n4. Anhang V Randnummer 1.4.1 wird wie folgt geändert: a) Ziffer vii erhält folgende Fassung: „vii) Die Kommission erstellt den Entwurf eines Verzeichnisses der Orte, die das Interkalibrierungsnetz bilden sollen. Das endgültige Verzeichnis der Orte wird nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erstellt.“ b) Ziffer ix erhält folgende Fassung: „ix) Die Ergebnisse der Interkalibrierung und die Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats, die gemäß den Ziffern i bis viii festgelegt werden und die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen und binnen sechs Monaten nach Abschluss der Interkalibrierung veröffentlicht.“","DIR_2008_32 - Art. 1 Änderungen\n\nDie Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Es werden technische Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“\n2. Artikel 20 erhält folgende Fassung: „Artikel 20 Technische Anpassungen dieser Richtlinie (1) Die Anhänge I und III sowie Anhang V Randnummer 1.3.6 können unter Berücksichtigung der Zeiträume für die Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für das Einzugsgebiet gemäß Artikel 13 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Kommission kann erforderlichenfalls nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Leitlinien für die Durchführung der Anhänge II und V festlegen. (2) Für die Übermittlung und Verarbeitung von Daten, einschließlich statistischer und kartografischer Daten, können technische Formate für die Zwecke des Absatzes 1 nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.“\n3. Artikel 21 erhält folgende Fassung: „Artikel 21 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999\u002F468\u002FEG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999\u002F468\u002FEG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999\u002F468\u002FEG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“\n4. Anhang V Randnummer 1.4.1 wird wie folgt geändert: a) Ziffer vii erhält folgende Fassung: „vii) Die Kommission erstellt den Entwurf eines Verzeichnisses der Orte, die das Interkalibrierungsnetz bilden sollen. Das endgültige Verzeichnis der Orte wird nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erstellt.“ b) Ziffer ix erhält folgende Fassung: „ix) Die Ergebnisse der Interkalibrierung und die Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats, die gemäß den Ziffern i bis viii festgelegt werden und die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen und binnen sechs Monaten nach Abschluss der Interkalibrierung veröffentlicht.“",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":18,"slug":25},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":27,"title":18,"slug":28},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":30,"title":18,"slug":31},"ErwGr. 5","erwgr-5",[33,37,41],{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"Art. 20","Technische Anpassungen dieser Richtlinie","art-20",{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 21","Ausschussverfahren","art-21",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 2","Inkrafttreten","art-2",[],false]