[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_43-art-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_43","zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93\u002F15\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0043",6930507,"Art. 13","art-13","Datenerfassung","KAPITEL 3 DATENERFASSUNG UND AUFZEICHNUNG","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen des Explosivstoffsektors ein Verfahren einführen, mit dessen Hilfe während der gesamten Lieferkette und des gesamten Lebenszyklus Daten über Explosivstoffe erfasst werden können.\n(2) Die Unternehmen sind durch dieses Datenerfassungsverfahren in der Lage, die Explosivstoffe so zurückzuverfolgen, dass der Besitzer der Explosivstoffe jederzeit festgestellt werden kann.\n(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erfassten Daten einschließlich der eindeutigen Kennzeichnung während eines Zeitraums von zehn Jahren nach Lieferung oder, sofern bekannt, nach Ablauf des Lebenszyklus des Explosivstoffs, aufbewahrt und gepflegt werden, auch wenn die Unternehmen den Geschäftsbetrieb eingestellt haben.","DIR_2008_43 - KAPITEL 3 DATENERFASSUNG UND AUFZEICHNUNG - Art. 13 Datenerfassung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen des Explosivstoffsektors ein Verfahren einführen, mit dessen Hilfe während der gesamten Lieferkette und des gesamten Lebenszyklus Daten über Explosivstoffe erfasst werden können.\n(2) Die Unternehmen sind durch dieses Datenerfassungsverfahren in der Lage, die Explosivstoffe so zurückzuverfolgen, dass der Besitzer der Explosivstoffe jederzeit festgestellt werden kann.\n(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erfassten Daten einschließlich der eindeutigen Kennzeichnung während eines Zeitraums von zehn Jahren nach Lieferung oder, sofern bekannt, nach Ablauf des Lebenszyklus des Explosivstoffs, aufbewahrt und gepflegt werden, auch wenn die Unternehmen den Geschäftsbetrieb eingestellt haben.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 12","Kopien der Originaletiketten","art-12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 11","Dosen und Fässer mit Explosivstoffen","art-11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 10","Sprengschnüre und Zündschläuche","art-10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 14","Pflichten der Unternehmen","art-14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 15","Umsetzung","art-15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 16","Inkrafttreten","art-16",[],false]