[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_43-art-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_43","zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93\u002F15\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0043",6930508,"Art. 14","art-14","Pflichten der Unternehmen","KAPITEL 3 DATENERFASSUNG UND AUFZEICHNUNG","Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unternehmen des Explosivstoffsektors folgende Auflagen erfüllen:\na) sie führen ein Verzeichnis aller Kennzeichnungen von Explosivstoffen mit allen zweckdienlichen Informationen, einschließlich der Art des Explosivstoffs, des Unternehmens oder der Person, dem\u002Fder er übergeben wurde;\nb) sie verzeichnen den Standort aller Explosivstoffe, solange der Explosivstoff in ihrem Besitz oder ihrer Obhut ist, bis er an ein anderes Unternehmen übergeben oder benutzt wird;\nc) sie überprüfen ihr Datenerfassungsverfahren in regelmäßigen Abständen, um seine Effizienz und die Qualität der erfassten Daten sicherzustellen;\nd) sie bewahren die erfassten Daten einschließlich der eindeutigen Kennzeichnungen während des in Artikel 13 Absatz 3 genannten Zeitraums auf und pflegen den Datenbestand;\ne) sie schützen die erfassten Daten vor zufälligen und mutwilligen Beschädigungen oder Zerstörungen;\nf) sie stellen den zuständigen Behörden auf Anfrage Informationen über die Herkunft und den Standort aller Explosivstoffe während ihres Lebenszyklus und im Verlauf der Lieferkette zur Verfügung;\ng) sie stellen den zuständigen Behörden den Namen und die Kontaktdaten einer Person zur Verfügung, die die in Buchstabe f genannten Auskünfte außerhalb der normalen Geschäftszeiten erteilen kann.\nFür die Zwecke gemäß Buchstabe d bewahrt das Unternehmen für Explosivstoffe, die vor dem in Artikel 15 Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Zeitraum hergestellt wurden, Unterlagen auf, die den geltenden nationalen Vorschriften entsprechen.","DIR_2008_43 - KAPITEL 3 DATENERFASSUNG UND AUFZEICHNUNG - Art. 14 Pflichten der Unternehmen\n\nDie Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unternehmen des Explosivstoffsektors folgende Auflagen erfüllen:\na) sie führen ein Verzeichnis aller Kennzeichnungen von Explosivstoffen mit allen zweckdienlichen Informationen, einschließlich der Art des Explosivstoffs, des Unternehmens oder der Person, dem\u002Fder er übergeben wurde;\nb) sie verzeichnen den Standort aller Explosivstoffe, solange der Explosivstoff in ihrem Besitz oder ihrer Obhut ist, bis er an ein anderes Unternehmen übergeben oder benutzt wird;\nc) sie überprüfen ihr Datenerfassungsverfahren in regelmäßigen Abständen, um seine Effizienz und die Qualität der erfassten Daten sicherzustellen;\nd) sie bewahren die erfassten Daten einschließlich der eindeutigen Kennzeichnungen während des in Artikel 13 Absatz 3 genannten Zeitraums auf und pflegen den Datenbestand;\ne) sie schützen die erfassten Daten vor zufälligen und mutwilligen Beschädigungen oder Zerstörungen;\nf) sie stellen den zuständigen Behörden auf Anfrage Informationen über die Herkunft und den Standort aller Explosivstoffe während ihres Lebenszyklus und im Verlauf der Lieferkette zur Verfügung;\ng) sie stellen den zuständigen Behörden den Namen und die Kontaktdaten einer Person zur Verfügung, die die in Buchstabe f genannten Auskünfte außerhalb der normalen Geschäftszeiten erteilen kann.\nFür die Zwecke gemäß Buchstabe d bewahrt das Unternehmen für Explosivstoffe, die vor dem in Artikel 15 Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Zeitraum hergestellt wurden, Unterlagen auf, die den geltenden nationalen Vorschriften entsprechen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 13","Datenerfassung","art-13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 12","Kopien der Originaletiketten","art-12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 11","Dosen und Fässer mit Explosivstoffen","art-11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 15","Umsetzung","art-15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 16","Inkrafttreten","art-16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 17",null,"art-17",[],false]