[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_47-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_47","zur Änderung der Richtlinie 75\u002F324\u002FEWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0047",6930540,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Gemäß der derzeit geltenden Richtlinie 75\u002F324\u002FEWG darf mit Genehmigung des in Artikel 6 genannten Ausschusses ein Prüfsystem angewendet werden, das Ergebnisse liefert, die denen der Wasserbadprüfung gleichwertig sind. Allerdings scheint dieses Verfahren in der Praxis so umständlich zu sein, dass es nie angewendet worden ist. Aus diesem Grund ist dafür zu sorgen, dass das einschlägige technische Fachwissen zum Tragen kommt, damit sich die Wirtschaftsakteure den technologischen Fortschritt zunutze machen können, ohne das gegenwärtige Sicherheitsniveau aufs Spiel zu setzen; dies setzt voraus, dass die alternativen Prüfverfahren nicht durch den Ausschuss gemäß Artikel 6, sondern durch die jeweils zuständigen Behörden genehmigt werden, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 94\u002F55\u002FEG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (4) benannt wurden.","DIR_2008_47 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nGemäß der derzeit geltenden Richtlinie 75\u002F324\u002FEWG darf mit Genehmigung des in Artikel 6 genannten Ausschusses ein Prüfsystem angewendet werden, das Ergebnisse liefert, die denen der Wasserbadprüfung gleichwertig sind. Allerdings scheint dieses Verfahren in der Praxis so umständlich zu sein, dass es nie angewendet worden ist. Aus diesem Grund ist dafür zu sorgen, dass das einschlägige technische Fachwissen zum Tragen kommt, damit sich die Wirtschaftsakteure den technologischen Fortschritt zunutze machen können, ohne das gegenwärtige Sicherheitsniveau aufs Spiel zu setzen; dies setzt voraus, dass die alternativen Prüfverfahren nicht durch den Ausschuss gemäß Artikel 6, sondern durch die jeweils zuständigen Behörden genehmigt werden, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 94\u002F55\u002FEG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (4) benannt wurden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]