[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_48-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_48","über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87\u002F102\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0048",6930635,"Art. 9","art-9","Zugang zu Datenbanken","KAPITEL III ZUGANG ZU DATENBANKEN","(1) Jeder Mitgliedstaat stellt bei grenzüberschreitenden Krediten sicher, dass Kreditgeber aus anderen Mitgliedstaaten Zugang zu den in seinem Hoheitsgebiet zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendeten Datenbanken haben. Der Zugang ist ohne Diskriminierung zu gewähren.\n(2) Wird ein Kreditantrag aufgrund einer Datenbankabfrage abgelehnt, so unterrichtet der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Angaben der betreffenden Datenbank.\n(3) Die Unterrichtung erfolgt, es sei denn, sie ist nach anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht zulässig oder läuft Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwider.\n(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (10).","DIR_2008_48 - KAPITEL III ZUGANG ZU DATENBANKEN - Art. 9 Zugang zu Datenbanken\n\n(1) Jeder Mitgliedstaat stellt bei grenzüberschreitenden Krediten sicher, dass Kreditgeber aus anderen Mitgliedstaaten Zugang zu den in seinem Hoheitsgebiet zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendeten Datenbanken haben. Der Zugang ist ohne Diskriminierung zu gewähren.\n(2) Wird ein Kreditantrag aufgrund einer Datenbankabfrage abgelehnt, so unterrichtet der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Angaben der betreffenden Datenbank.\n(3) Die Unterrichtung erfolgt, es sei denn, sie ist nach anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht zulässig oder läuft Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwider.\n(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (10).",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Ausnahmen von den vorvertraglichen Informationspflichten","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Vorvertragliche Informationspflichten bei bestimmen Kreditverträgen in Form von Überziehungsmöglichkeiten und bei bestimmten, speziellen Kreditverträgen","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Zwingende Angaben in Kreditverträgen","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Angaben zum Sollzinssatz","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12","Verpflichtungen bei Kreditverträgen in Form einer Überziehungsmöglichkeit","art-12",[],false]