[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_50-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_50","über Luftqualität und saubere Luft für Europa","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0050",6930709,"Art. 1","art-1","Gegenstand","KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen dienen folgenden Zielen:\n1. Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen zur Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt;\n2. Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten anhand einheitlicher Methoden und Kriterien;\n3. Gewinnung von Informationen über die Luftqualität als Beitrag zur Bekämpfung von Luftverschmutzungen und -belastungen und zur Überwachung der langfristigen Tendenzen und der Verbesserungen, die aufgrund einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Maßnahmen erzielt werden;\n4. Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit zu solchen Informationen über die Luftqualität;\n5. Erhaltung der Luftqualität dort, wo sie gut ist, und Verbesserung der Luftqualität, wo das nicht der Fall ist;\n6. Förderung der verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Verringerung der Luftverschmutzung.","DIR_2008_50 - KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 1 Gegenstand\n\nDie in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen dienen folgenden Zielen:\n1. Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen zur Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt;\n2. Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten anhand einheitlicher Methoden und Kriterien;\n3. Gewinnung von Informationen über die Luftqualität als Beitrag zur Bekämpfung von Luftverschmutzungen und -belastungen und zur Überwachung der langfristigen Tendenzen und der Verbesserungen, die aufgrund einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Maßnahmen erzielt werden;\n4. Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit zu solchen Informationen über die Luftqualität;\n5. Erhaltung der Luftqualität dort, wo sie gut ist, und Verbesserung der Luftqualität, wo das nicht der Fall ist;\n6. Förderung der verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Verringerung der Luftverschmutzung.",{"kapitel":18},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"ErwGr. 33",null,"erwgr-33",{"norm_key":28,"title":25,"slug":29},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":31,"title":25,"slug":32},"ErwGr. 31","erwgr-31",[34,38,42],{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"Art. 3","Verantwortungsbereiche","art-3",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"Art. 4","Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen","art-4",[],false]