[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_56-anhang-iv-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_56","zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0056",6930940,"Anhang IV","anhang-iv","Indikative Liste von Merkmalen, die bei der Festlegung von Umweltzielen berücksichtigt werden müssen","Anhänge","1.\tAngemessene Abdeckung der Elemente, die die Meeresgewässer unter der Souveränität oder den Hoheitsbefugnissen von Mitgliedstaaten innerhalb einer Meeresregion oder -unterregion kennzeichnen.\n\t2.\tNotwendigkeit, a) anhand der Definition des guten Umweltzustands Ziele festzulegen, die den gewünschten Gegebenheiten entsprechen, b) messbare Ziele und entsprechende Indikatoren festzulegen, die eine Überwachung und Bewertung ermöglichen, und c) operative Ziele festzulegen, die sich auf konkrete Durchführungsmaßnahmen zur Erreichung der Ziele beziehen.\n\t3.\tBeschreibung des zu erreichenden bzw. zu erhaltenden Umweltzustands und Umschreibung dieses Umweltzustands in Form von messbaren Eigenschaften der Elemente, die die Gewässer eines Mitgliedstaats in einer Meeresregion oder -unterregion kennzeichnen.\n\t4.\tKohärenz der Ziele; keine Zielkonflikte.\n\t5.\tDarstellung der für die Erreichung der Ziele erforderlichen Ressourcen.\n\t6.\tFormulierung der Ziele, einschließlich möglicher Zwischenziele, mit Zeitvorgaben für ihre Erfüllung.\n\t7.\tBeschreibung von Indikatoren zur Überwachung der Fortschritte und als Anhaltspunkt für Entscheidungen in Bezug auf die Erreichung von Zielen.\n\t8.\tGegebenenfalls Festlegung von Referenzpunkten (Ziel- und Grenzreferenzpunkten).\n\t9.\tGebührende Berücksichtigung sozialer und wirtschaftlicher Belange bei der Festlegung der Ziele.\n\t10.\tPrüfung der Umweltziele, der zugehörigen Indikatoren und der Ziel- und Grenzreferenzpunkte, die angesichts der in Artikel 1 festgelegten umweltpolitischen Gesamtziele entwickelt worden sind, um ermitteln zu können, ob die Erreichung der Einzelziele dazu führen würde, dass innerhalb einer Meeresregion die Meeresgewässer unter der Souveränität oder den Hoheitsbefugnissen von Mitgliedstaaten zu dem gewünschten Zustand gelangen.\n\t11.\tVereinbarkeit der Einzelziele mit Zielen, zu denen sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten in einschlägigen internationalen und regionalen Übereinkommen verpflichtet haben; hierbei werden diejenigen Ziele zugrunde gelegt, die im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten umweltpolitischen Gesamtziele für die betreffende Meeresregion bzw. -unterregion die größte Relevanz besitzen.\n\t12.\tNach Zusammenstellung der Gesamtheit von Einzelzielen und Indikatoren sind diese unter dem Blickwinkel der in Artikel 1 festgelegten umweltpolitischen Gesamtziele gemeinsam daraufhin zu prüfen, ob die Erreichung der Einzelziele dazu führen würde, dass die Meeresumwelt zu dem gewünschten Zustand gelangt.","DIR_2008_56 - Anhänge - Anhang IV Indikative Liste von Merkmalen, die bei der Festlegung von Umweltzielen berücksichtigt werden müssen\n\n\t1.\tAngemessene Abdeckung der Elemente, die die Meeresgewässer unter der Souveränität oder den Hoheitsbefugnissen von Mitgliedstaaten innerhalb einer Meeresregion oder -unterregion kennzeichnen.\n\t2.\tNotwendigkeit, a) anhand der Definition des guten Umweltzustands Ziele festzulegen, die den gewünschten Gegebenheiten entsprechen, b) messbare Ziele und entsprechende Indikatoren festzulegen, die eine Überwachung und Bewertung ermöglichen, und c) operative Ziele festzulegen, die sich auf konkrete Durchführungsmaßnahmen zur Erreichung der Ziele beziehen.\n\t3.\tBeschreibung des zu erreichenden bzw. zu erhaltenden Umweltzustands und Umschreibung dieses Umweltzustands in Form von messbaren Eigenschaften der Elemente, die die Gewässer eines Mitgliedstaats in einer Meeresregion oder -unterregion kennzeichnen.\n\t4.\tKohärenz der Ziele; keine Zielkonflikte.\n\t5.\tDarstellung der für die Erreichung der Ziele erforderlichen Ressourcen.\n\t6.\tFormulierung der Ziele, einschließlich möglicher Zwischenziele, mit Zeitvorgaben für ihre Erfüllung.\n\t7.\tBeschreibung von Indikatoren zur Überwachung der Fortschritte und als Anhaltspunkt für Entscheidungen in Bezug auf die Erreichung von Zielen.\n\t8.\tGegebenenfalls Festlegung von Referenzpunkten (Ziel- und Grenzreferenzpunkten).\n\t9.\tGebührende Berücksichtigung sozialer und wirtschaftlicher Belange bei der Festlegung der Ziele.\n\t10.\tPrüfung der Umweltziele, der zugehörigen Indikatoren und der Ziel- und Grenzreferenzpunkte, die angesichts der in Artikel 1 festgelegten umweltpolitischen Gesamtziele entwickelt worden sind, um ermitteln zu können, ob die Erreichung der Einzelziele dazu führen würde, dass innerhalb einer Meeresregion die Meeresgewässer unter der Souveränität oder den Hoheitsbefugnissen von Mitgliedstaaten zu dem gewünschten Zustand gelangen.\n\t11.\tVereinbarkeit der Einzelziele mit Zielen, zu denen sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten in einschlägigen internationalen und regionalen Übereinkommen verpflichtet haben; hierbei werden diejenigen Ziele zugrunde gelegt, die im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten umweltpolitischen Gesamtziele für die betreffende Meeresregion bzw. -unterregion die größte Relevanz besitzen.\n\t12.\tNach Zusammenstellung der Gesamtheit von Einzelzielen und Indikatoren sind diese unter dem Blickwinkel der in Artikel 1 festgelegten umweltpolitischen Gesamtziele gemeinsam daraufhin zu prüfen, ob die Erreichung der Einzelziele dazu führen würde, dass die Meeresumwelt zu dem gewünschten Zustand gelangt.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang II","Zuständige Stellen","anhang-ii",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anhang I","Qualitative Deskriptoren zur Festlegung des guten Umweltzustands","anhang-i",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 28","Adressaten","art-28",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anhang V","Überwachungsprogramme","anhang-v",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anhang VI","Maßnahmenprogramme","anhang-vi",[],false]