[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_56-art-16-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_56","zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0056",6930922,"Art. 16","art-16","Mitteilungen und Bewertung durch die Kommission","KAPITEL III MEERESSTRATEGIEN: MASSNAHMENPROGRAMME","Auf der Grundlage der gemäß Artikel 13 Absatz 9 mitgeteilten Maßnahmenprogramme bewertet die Kommission, ob die mitgeteilten Programme im Falle jedes Mitgliedstaats einen geeigneten Rahmen darstellen, um den Anforderungen dieser Richtlinie zu genügen, und kann den betreffenden Mitgliedstaat bitten, ihr alle zusätzlichen Informationen zu übermitteln, die verfügbar und erforderlich sind.\nBei der Erstellung dieser Bewertungen prüft die Kommission, ob die Maßnahmenprogramme innerhalb der verschiedenen Meeresregionen und -unterregionen sowie in der gesamten Gemeinschaft kohärent sind.\nNach Eingang aller dieser Mitteilungen unterrichtet die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten darüber, ob die mitgeteilten Maßnahmenprogramme ihrer Auffassung nach im Einklang mit der Richtlinie stehen, und gibt Hinweise zu Änderungen, die sie für erforderlich hält.","DIR_2008_56 - KAPITEL III MEERESSTRATEGIEN: MASSNAHMENPROGRAMME - Art. 16 Mitteilungen und Bewertung durch die Kommission\n\nAuf der Grundlage der gemäß Artikel 13 Absatz 9 mitgeteilten Maßnahmenprogramme bewertet die Kommission, ob die mitgeteilten Programme im Falle jedes Mitgliedstaats einen geeigneten Rahmen darstellen, um den Anforderungen dieser Richtlinie zu genügen, und kann den betreffenden Mitgliedstaat bitten, ihr alle zusätzlichen Informationen zu übermitteln, die verfügbar und erforderlich sind.\nBei der Erstellung dieser Bewertungen prüft die Kommission, ob die Maßnahmenprogramme innerhalb der verschiedenen Meeresregionen und -unterregionen sowie in der gesamten Gemeinschaft kohärent sind.\nNach Eingang aller dieser Mitteilungen unterrichtet die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten darüber, ob die mitgeteilten Maßnahmenprogramme ihrer Auffassung nach im Einklang mit der Richtlinie stehen, und gibt Hinweise zu Änderungen, die sie für erforderlich hält.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 15","Empfehlungen für Gemeinschaftsmaßnahmen","art-15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 14","Ausnahmen","art-14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 13","Maßnahmenprogramme","art-13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 17","Aktualisierung","art-17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 18","Zwischenberichte","art-18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 19","Anhörung und Unterrichtung der Öffentlichkeit","art-19",[],false]