[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_56-art-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_56","zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0056",6930932,"Art. 26","art-26","Umsetzung","KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN","(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 15. Juli 2010 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.\n(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.\n(3) Die Mitgliedstaaten ohne Meeresgewässer setzen nur die Vorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Artikel 6 und 7 zu gewährleisten. Gelten solche Vorschriften bereits kraft einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, so teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften mit.","DIR_2008_56 - KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 26 Umsetzung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 15. Juli 2010 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.\n(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.\n(3) Die Mitgliedstaaten ohne Meeresgewässer setzen nur die Vorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Artikel 6 und 7 zu gewährleisten. Gelten solche Vorschriften bereits kraft einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, so teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften mit.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 25","Regelungsausschuss","art-25",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 24","Technische Anpassungen","art-24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 23","Überprüfung der Richtlinie","art-23",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 27","Inkrafttreten","art-27",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 28","Adressaten","art-28",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anhang I","Qualitative Deskriptoren zur Festlegung des guten Umweltzustands","anhang-i",[],false]