[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_56-erwgr-17-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_56","zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0056",6930874,"ErwGr. 17","erwgr-17",null,"Erwägungsgründe","Sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS), das mit dem Beschluss 98\u002F392\u002FEG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des UNCLOS und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (9) genehmigt wurde. Den aus diesen Übereinkommen entstehenden Verpflichtungen für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollte in dieser Richtlinie deshalb in vollem Umfang Rechnung getragen werden. Zusätzlich zu den für die Meeresgewässer der Vertragsparteien geltenden Bestimmungen umfasst UNCLOS allgemeine Verpflichtungen, die sicherstellen sollen, dass Tätigkeiten, die im Rahmen der Hoheitsbefugnisse oder unter der Kontrolle einer Vertragspartei durchgeführt werden, außerhalb ihrer Meeresgewässer keine Schäden anrichten, und die vermeiden sollen, dass Schäden oder Gefahren von einem Gebiet in ein anderes verlagert werden oder eine Art der Verschmutzung in eine andere umgewandelt wird.","DIR_2008_56 - Erwägungsgründe - ErwGr. 17\n\nSowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS), das mit dem Beschluss 98\u002F392\u002FEG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des UNCLOS und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (9) genehmigt wurde. Den aus diesen Übereinkommen entstehenden Verpflichtungen für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollte in dieser Richtlinie deshalb in vollem Umfang Rechnung getragen werden. Zusätzlich zu den für die Meeresgewässer der Vertragsparteien geltenden Bestimmungen umfasst UNCLOS allgemeine Verpflichtungen, die sicherstellen sollen, dass Tätigkeiten, die im Rahmen der Hoheitsbefugnisse oder unter der Kontrolle einer Vertragspartei durchgeführt werden, außerhalb ihrer Meeresgewässer keine Schäden anrichten, und die vermeiden sollen, dass Schäden oder Gefahren von einem Gebiet in ein anderes verlagert werden oder eine Art der Verschmutzung in eine andere umgewandelt wird.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 14","erwgr-14",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 20","erwgr-20",[],false]