[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_56-erwgr-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_56","zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0056",6930876,"ErwGr. 19","erwgr-19",null,"Erwägungsgründe","Diese Richtlinie sollte auch zur Erfüllung wichtiger Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes der Meeresumwelt vor Verschmutzung beitragen, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen verschiedener, nachstehend genannter einschlägiger internationaler Übereinkommen eingegangen sind: das mit dem Beschluss 94\u002F157\u002FEG des Rates (10) genehmigte Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets, das mit dem Beschluss 98\u002F249\u002FEG des Rates (11) genehmigte Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks, einschließlich dessen mit dem Beschluss 2000\u002F340\u002FEG des Rates (12) genehmigter neuer Anlage V über den Schutz und die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt des Meeresgebiets sowie des auf diese Anlage bezogenen Anhangs 3, das mit dem Beschluss 77\u002F585\u002FEWG des Rates (13) genehmigte Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers und die 1995 daran vorgenommenen, mit dem Beschluss 1999\u002F802\u002FEG (14) genehmigten Änderungen sowie das mit dem Beschluss 83\u002F101\u002FEWG des Rates (15) genehmigte Protokoll zu diesem Übereinkommen (Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus) und die 1996 daran vorgenommenen, mit dem Beschluss 1999\u002F801\u002FEG des Rates (16) genehmigten Änderungen. Die Richtlinie sollte außerdem dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten ihre umfangreichen Verpflichtungen zum Schutz der Meeresumwelt vor Verschmutzung im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung erfüllen; die Gemeinschaft ist diesem Übereinkommen noch nicht beigetreten, besitzt aber Beobachterstatus.","DIR_2008_56 - Erwägungsgründe - ErwGr. 19\n\nDiese Richtlinie sollte auch zur Erfüllung wichtiger Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes der Meeresumwelt vor Verschmutzung beitragen, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen verschiedener, nachstehend genannter einschlägiger internationaler Übereinkommen eingegangen sind: das mit dem Beschluss 94\u002F157\u002FEG des Rates (10) genehmigte Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets, das mit dem Beschluss 98\u002F249\u002FEG des Rates (11) genehmigte Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks, einschließlich dessen mit dem Beschluss 2000\u002F340\u002FEG des Rates (12) genehmigter neuer Anlage V über den Schutz und die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt des Meeresgebiets sowie des auf diese Anlage bezogenen Anhangs 3, das mit dem Beschluss 77\u002F585\u002FEWG des Rates (13) genehmigte Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers und die 1995 daran vorgenommenen, mit dem Beschluss 1999\u002F802\u002FEG (14) genehmigten Änderungen sowie das mit dem Beschluss 83\u002F101\u002FEWG des Rates (15) genehmigte Protokoll zu diesem Übereinkommen (Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus) und die 1996 daran vorgenommenen, mit dem Beschluss 1999\u002F801\u002FEG des Rates (16) genehmigten Änderungen. Die Richtlinie sollte außerdem dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten ihre umfangreichen Verpflichtungen zum Schutz der Meeresumwelt vor Verschmutzung im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung erfüllen; die Gemeinschaft ist diesem Übereinkommen noch nicht beigetreten, besitzt aber Beobachterstatus.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 16","erwgr-16",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 22","erwgr-22",[],false]