[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_56-erwgr-31-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_56","zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0056",6930888,"ErwGr. 31","erwgr-31",null,"Erwägungsgründe","Der zweite Sonderfall liegt vor, wenn ein Mitgliedstaat ein Problem feststellt, das Auswirkungen auf den Umweltzustand seiner Meeresgewässer, gegebenenfalls sogar auf die gesamte betreffende Meeresregion oder -unterregion, hat und das nicht durch Maßnahmen auf nationaler Ebene gelöst werden kann oder das mit einem anderen Politikbereich der Gemeinschaft oder einem internationalen Übereinkommen in Zusammenhang steht. In einem solchen Fall sollte dafür gesorgt werden, dass die Kommission bei der Mitteilung der Maßnahmenprogramme hierüber informiert wird und dass — sofern ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich ist — geeignete Empfehlungen gegenüber der Kommission und dem Rat ausgesprochen werden.","DIR_2008_56 - Erwägungsgründe - ErwGr. 31\n\nDer zweite Sonderfall liegt vor, wenn ein Mitgliedstaat ein Problem feststellt, das Auswirkungen auf den Umweltzustand seiner Meeresgewässer, gegebenenfalls sogar auf die gesamte betreffende Meeresregion oder -unterregion, hat und das nicht durch Maßnahmen auf nationaler Ebene gelöst werden kann oder das mit einem anderen Politikbereich der Gemeinschaft oder einem internationalen Übereinkommen in Zusammenhang steht. In einem solchen Fall sollte dafür gesorgt werden, dass die Kommission bei der Mitteilung der Maßnahmenprogramme hierüber informiert wird und dass — sofern ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich ist — geeignete Empfehlungen gegenüber der Kommission und dem Rat ausgesprochen werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 28","erwgr-28",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 34","erwgr-34",[],false]