[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_56-erwgr-32-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_56","zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0056",6930889,"ErwGr. 32","erwgr-32",null,"Erwägungsgründe","Diese Flexibilität für Sonderfälle sollte jedoch einer Kontrolle auf Gemeinschaftsebene unterliegen. Bei der ersten Art von Sonderfällen sollte deshalb die Wirksamkeit etwaiger Ad-hoc-Maßnahmen sorgfältig geprüft werden. Darüber hinaus sollte die Kommission in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gründe des übergeordneten Allgemeininteresses anführt, bewerten, ob etwaige durch die entsprechenden Maßnahmen bewirkte Änderungen in der Meeresumwelt die Erreichung eines guten Umweltzustands in der betreffenden Meeresregion oder -unterregion oder in angrenzenden Meeresgewässern anderer Mitgliedstaaten nicht auf Dauer erschweren oder verhindern. Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die geplanten Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht geeignet sind, um die Kohärenz der Maßnahmen für die betreffende Meeresregion oder -unterregion zu gewährleisten, so sollte sie Hinweise zu möglichen notwendigen Änderungen geben.","DIR_2008_56 - Erwägungsgründe - ErwGr. 32\n\nDiese Flexibilität für Sonderfälle sollte jedoch einer Kontrolle auf Gemeinschaftsebene unterliegen. Bei der ersten Art von Sonderfällen sollte deshalb die Wirksamkeit etwaiger Ad-hoc-Maßnahmen sorgfältig geprüft werden. Darüber hinaus sollte die Kommission in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gründe des übergeordneten Allgemeininteresses anführt, bewerten, ob etwaige durch die entsprechenden Maßnahmen bewirkte Änderungen in der Meeresumwelt die Erreichung eines guten Umweltzustands in der betreffenden Meeresregion oder -unterregion oder in angrenzenden Meeresgewässern anderer Mitgliedstaaten nicht auf Dauer erschweren oder verhindern. Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die geplanten Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht geeignet sind, um die Kohärenz der Maßnahmen für die betreffende Meeresregion oder -unterregion zu gewährleisten, so sollte sie Hinweise zu möglichen notwendigen Änderungen geben.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 29","erwgr-29",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 35","erwgr-35",[],false]