[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_56-erwgr-39-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_56","zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0056",6930896,"ErwGr. 39","erwgr-39",null,"Erwägungsgründe","Maßnahmen zur Regulierung des Fischereimanagements können im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (siehe Verordnung (EG) Nr. 2371\u002F2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (18) auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten ergriffen werden, damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden, einschließlich der vollständigen Schließung bestimmter Gebiete für die Fischerei, so dass die Integrität, Struktur und Funktion der Ökosysteme erhalten oder wiederhergestellt und unter anderem gegebenenfalls Laich-, Brut- und Futtergebiete geschützt werden können. Ableitungen und Emissionen infolge der Verwendung radioaktiver Stoffe sind durch die Artikel 30 und 31 des EURATOM-Vertrags geregelt und sollten daher nicht Gegenstand dieser Richtlinie sein.","DIR_2008_56 - Erwägungsgründe - ErwGr. 39\n\nMaßnahmen zur Regulierung des Fischereimanagements können im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (siehe Verordnung (EG) Nr. 2371\u002F2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (18) auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten ergriffen werden, damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden, einschließlich der vollständigen Schließung bestimmter Gebiete für die Fischerei, so dass die Integrität, Struktur und Funktion der Ökosysteme erhalten oder wiederhergestellt und unter anderem gegebenenfalls Laich-, Brut- und Futtergebiete geschützt werden können. Ableitungen und Emissionen infolge der Verwendung radioaktiver Stoffe sind durch die Artikel 30 und 31 des EURATOM-Vertrags geregelt und sollten daher nicht Gegenstand dieser Richtlinie sein.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 38","erwgr-38",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 37","erwgr-37",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 36","erwgr-36",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 40","erwgr-40",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 41","erwgr-41",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 42","erwgr-42",[],false]