[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_6-erwgr-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_6","zur Änderung der Richtlinie 97\u002F67\u002FEG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0006",6930968,"ErwGr. 26","erwgr-26",null,"Erwägungsgründe","In einigen Mitgliedstaaten kann noch eine externe Finanzierung der restlichen Nettokosten des Universaldienstes erforderlich sein. Daher sollte genau festgelegt werden, welche Optionen für die Finanzierung des Universaldienstes möglich sind, soweit dies notwendig und angemessen gerechtfertigt ist, wobei die Entscheidung über die jeweils verwendeten Finanzierungsmechanismen den Mitgliedstaaten überlassen werden sollte. Zu diesen Optionen gehören die öffentlichen Ausschreibungen, einschließlich wettbewerblicher Dialog und Verhandlungsverfahren mit oder ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß den Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen, und — wenn die Universaldienstverpflichtungen zu Nettokosten für den Universaldienst führen, die eine unverhältnismäßige Belastung für den benannten Universaldiensteanbieter darstellen — öffentliche Ausgleichsleistungen und transparente Kostenteilung zwischen den Diensteanbietern und\u002Foder Nutzern in Form von Beiträgen zu einem Ausgleichsfonds. Die Mitgliedstaaten können andere vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene Finanzierungsmodelle festlegen, so zum Beispiel erforderlichenfalls die Möglichkeit, dass die Gewinne aus anderen Tätigkeiten des\u002Fder Universaldiensteanbieter(s) außerhalb des Universaldienstes ganz oder teilweise zur Finanzierung der Nettokosten des Universaldienstes herangezogen werden, sofern dies mit dem Vertrag in Einklang steht. Unbeschadet der Pflicht der Mitgliedstaaten, die für staatliche Beihilfen geltenden Regelungen des Vertrags, einschließlich der besonderen Meldepflichten in diesem Zusammenhang, einzuhalten, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Finanzierungsmechanismen unterrichten, die zur Deckung aller Nettokosten des Universaldienstes verwendet werden und die in dem regelmäßigen Bericht wiedergegeben werden sollten, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung der Richtlinie 97\u002F67\u002FEG vorlegen sollte.","DIR_2008_6 - Erwägungsgründe - ErwGr. 26\n\nIn einigen Mitgliedstaaten kann noch eine externe Finanzierung der restlichen Nettokosten des Universaldienstes erforderlich sein. Daher sollte genau festgelegt werden, welche Optionen für die Finanzierung des Universaldienstes möglich sind, soweit dies notwendig und angemessen gerechtfertigt ist, wobei die Entscheidung über die jeweils verwendeten Finanzierungsmechanismen den Mitgliedstaaten überlassen werden sollte. Zu diesen Optionen gehören die öffentlichen Ausschreibungen, einschließlich wettbewerblicher Dialog und Verhandlungsverfahren mit oder ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß den Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen, und — wenn die Universaldienstverpflichtungen zu Nettokosten für den Universaldienst führen, die eine unverhältnismäßige Belastung für den benannten Universaldiensteanbieter darstellen — öffentliche Ausgleichsleistungen und transparente Kostenteilung zwischen den Diensteanbietern und\u002Foder Nutzern in Form von Beiträgen zu einem Ausgleichsfonds. Die Mitgliedstaaten können andere vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene Finanzierungsmodelle festlegen, so zum Beispiel erforderlichenfalls die Möglichkeit, dass die Gewinne aus anderen Tätigkeiten des\u002Fder Universaldiensteanbieter(s) außerhalb des Universaldienstes ganz oder teilweise zur Finanzierung der Nettokosten des Universaldienstes herangezogen werden, sofern dies mit dem Vertrag in Einklang steht. 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