[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_6-erwgr-30-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_6","zur Änderung der Richtlinie 97\u002F67\u002FEG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0006",6930972,"ErwGr. 30","erwgr-30",null,"Erwägungsgründe","Beschließt ein Mitgliedstaat, der Öffentlichkeit in seinem Hoheitsgebiet Zusatz- oder Ergänzungsdienste, die nicht mit den Universaldienstverpflichtungen nach dieser Richtlinie in Zusammenhang stehen, zugänglich zu machen, wie die Zustellung von Renten und Postanweisungen in ländlichen Gebieten, so sollten diese Dienste keinem Ausgleichsmechanismus unterworfen werden, der Beiträge spezifischer Unternehmen erfordert. Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen Finanzhilfen für solche Zusatz- oder Ergänzungsdienste gewähren. Außer bei Universaldiensteanbietern dürfen Genehmigungen nicht an die Verpflichtung geknüpft werden, derartige Zusatzdienste anzubieten.","DIR_2008_6 - Erwägungsgründe - ErwGr. 30\n\nBeschließt ein Mitgliedstaat, der Öffentlichkeit in seinem Hoheitsgebiet Zusatz- oder Ergänzungsdienste, die nicht mit den Universaldienstverpflichtungen nach dieser Richtlinie in Zusammenhang stehen, zugänglich zu machen, wie die Zustellung von Renten und Postanweisungen in ländlichen Gebieten, so sollten diese Dienste keinem Ausgleichsmechanismus unterworfen werden, der Beiträge spezifischer Unternehmen erfordert. Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen Finanzhilfen für solche Zusatz- oder Ergänzungsdienste gewähren. Außer bei Universaldiensteanbietern dürfen Genehmigungen nicht an die Verpflichtung geknüpft werden, derartige Zusatzdienste anzubieten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 27","erwgr-27",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 33","erwgr-33",[],false]