[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_6-erwgr-33-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_6","zur Änderung der Richtlinie 97\u002F67\u002FEG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0006",6930975,"ErwGr. 33","erwgr-33",null,"Erwägungsgründe","Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, Allgemein- und Einzelgenehmigungen zu erteilen, wenn dies im Verhältnis zum verfolgten Ziel gerechtfertigt und angemessen ist. Wie im dritten Bericht über die Anwendung der Richtlinie 97\u002F67\u002FEG betont wird, könnte jedoch eine weitere Harmonisierung der zulässigen Bedingungen notwendig sein, um ungerechtfertigte Hemmnisse für die Bereitstellung der Dienstleistungen im Binnenmarkt zu beseitigen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten es z. B. Postdiensteanbietern gestatten, zwischen der Verpflichtung zur Erbringung eines Dienstes und einem finanziellen Beitrag zu den Kosten dieses Dienstes, der von einem anderen Anbieter erbracht wird, zu wählen, es sollte den Mitgliedstaaten jedoch nicht mehr gestattet werden, gleichzeitig einen Beitrag zu einem Ausgleichsmechanismus zu verlangen und Universaldienst- oder Qualitätsverpflichtungen aufzuerlegen, da beide Auflagen dem gleichen Zweck dienen sollen. Auch sollte deutlich gemacht werden, dass einige der Bestimmungen über Allgemein- und Einzelgenehmigungen nicht für die benannten Anbieter des Universaldienstes gelten sollten.","DIR_2008_6 - Erwägungsgründe - ErwGr. 33\n\nDie Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, Allgemein- und Einzelgenehmigungen zu erteilen, wenn dies im Verhältnis zum verfolgten Ziel gerechtfertigt und angemessen ist. Wie im dritten Bericht über die Anwendung der Richtlinie 97\u002F67\u002FEG betont wird, könnte jedoch eine weitere Harmonisierung der zulässigen Bedingungen notwendig sein, um ungerechtfertigte Hemmnisse für die Bereitstellung der Dienstleistungen im Binnenmarkt zu beseitigen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten es z. B. Postdiensteanbietern gestatten, zwischen der Verpflichtung zur Erbringung eines Dienstes und einem finanziellen Beitrag zu den Kosten dieses Dienstes, der von einem anderen Anbieter erbracht wird, zu wählen, es sollte den Mitgliedstaaten jedoch nicht mehr gestattet werden, gleichzeitig einen Beitrag zu einem Ausgleichsmechanismus zu verlangen und Universaldienst- oder Qualitätsverpflichtungen aufzuerlegen, da beide Auflagen dem gleichen Zweck dienen sollen. Auch sollte deutlich gemacht werden, dass einige der Bestimmungen über Allgemein- und Einzelgenehmigungen nicht für die benannten Anbieter des Universaldienstes gelten sollten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 30","erwgr-30",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 36","erwgr-36",[],false]