[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_6-erwgr-50-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_6","zur Änderung der Richtlinie 97\u002F67\u002FEG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0006",6930992,"ErwGr. 50","erwgr-50",null,"Erwägungsgründe","Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Richtlinie 97\u002F67\u002FEG bei Bedarf mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Kommission zusammenarbeiten. Dies würde die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste unterstützen und dazu beitragen sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Richtlinie einheitlich angewandt werden, besonders in Bereichen, in denen die nationalen Vorschriften für die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts den nationalen Regulierungsbehörden beträchtlichen Ermessensspielraum bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften geben. Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem in dem die Kommission gemäß dieser Richtlinie unterstützenden Ausschuss oder in einem Gremium unter Beteiligung der europäischen Regulierungsbehörden erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen, welche Organe nationale Regulierungsbehörden im Sinne dieser Richtlinie sind.","DIR_2008_6 - Erwägungsgründe - ErwGr. 50\n\nDie nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Richtlinie 97\u002F67\u002FEG bei Bedarf mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Kommission zusammenarbeiten. Dies würde die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste unterstützen und dazu beitragen sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Richtlinie einheitlich angewandt werden, besonders in Bereichen, in denen die nationalen Vorschriften für die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts den nationalen Regulierungsbehörden beträchtlichen Ermessensspielraum bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften geben. Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem in dem die Kommission gemäß dieser Richtlinie unterstützenden Ausschuss oder in einem Gremium unter Beteiligung der europäischen Regulierungsbehörden erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen, welche Organe nationale Regulierungsbehörden im Sinne dieser Richtlinie sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 49","erwgr-49",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 48","erwgr-48",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 47","erwgr-47",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 51","erwgr-51",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 52","erwgr-52",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 53","erwgr-53",[],false]