[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_62-art-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_62","mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0062",6931054,"Art. 14","art-14","Mengenmäßige Beschränkungen","KAPITEL III ERZEUGUNG UND INVERKEHRBRINGEN VON SAATGUT","Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Menge des in den Verkehr gebrachten Saatguts einer jeden Erhaltungssorte die größere der beiden folgenden Mengen nicht übersteigt: 0,5 % des Saatguts derselben Art, das in dem jeweiligen Mitgliedstaat in einer Vegetationsperiode verwendet wird, oder die Menge, die benötigt wird, um eine Fläche von 100 ha einzusäen. Für die Arten Pisum sativum, Triticum spp., Hordeum vulgare, Zea mays, Solanum tuberosum, Brassica napus und Helianthus annuus gelten folgende Mengenbeschränkungen: 0,3 % bzw. die Menge, die benötigt wird, um eine Fläche von 100 ha einzusäen.\nGleichwohl darf die Gesamtmenge des in den einzelnen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Saatguts von Erhaltungssorten 10 % des jährlich im betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Saatguts der jeweiligen Art nicht übersteigen. Wenn sich dadurch eine kleinere Menge ergibt als die Menge, die benötigt wird, um eine Fläche von 100 ha einzusäen, kann die Höchstmenge des Saatguts der betreffenden Art, die in dem Mitgliedstaat jährlich verwendet wird, erhöht werden, so dass die zur Einsäung von 100 ha erforderliche Menge erreicht wird.","DIR_2008_62 - KAPITEL III ERZEUGUNG UND INVERKEHRBRINGEN VON SAATGUT - Art. 14 Mengenmäßige Beschränkungen\n\nJeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Menge des in den Verkehr gebrachten Saatguts einer jeden Erhaltungssorte die größere der beiden folgenden Mengen nicht übersteigt: 0,5 % des Saatguts derselben Art, das in dem jeweiligen Mitgliedstaat in einer Vegetationsperiode verwendet wird, oder die Menge, die benötigt wird, um eine Fläche von 100 ha einzusäen. Für die Arten Pisum sativum, Triticum spp., Hordeum vulgare, Zea mays, Solanum tuberosum, Brassica napus und Helianthus annuus gelten folgende Mengenbeschränkungen: 0,3 % bzw. die Menge, die benötigt wird, um eine Fläche von 100 ha einzusäen.\nGleichwohl darf die Gesamtmenge des in den einzelnen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Saatguts von Erhaltungssorten 10 % des jährlich im betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Saatguts der jeweiligen Art nicht übersteigen. Wenn sich dadurch eine kleinere Menge ergibt als die Menge, die benötigt wird, um eine Fläche von 100 ha einzusäen, kann die Höchstmenge des Saatguts der betreffenden Art, die in dem Mitgliedstaat jährlich verwendet wird, erhöht werden, so dass die zur Einsäung von 100 ha erforderliche Menge erreicht wird.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 13","Bedingungen für das Inverkehrbringen","art-13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 12","Saatgutprüfung","art-12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 11","Region der Saatguterzeugung","art-11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 15","Anwendung der mengenmäßigen Beschränkungen","art-15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 16","Überwachung der Feldbestände","art-16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 17","Verschluss von Verpackungen und Behältnissen","art-17",[],false]