[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_63-erwgr-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_63","über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0063",6931076,"ErwGr. 11","erwgr-11",null,"Erwägungsgründe","Im Hinblick auf den Vertrieb von Endeinrichtungen ist es für die Hersteller wichtig zu wissen, welchen technischen Spezifikationen ihre Erzeugnisse genügen müssen. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb die Spezifikationen formalisieren und veröffentlichen. Diese Spezifikationen und Vorschriften sind der Kommission gemäß Richtlinie 98\u002F34\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (4) im Entwurf mitzuteilen. Diese Spezifikationen dürfen auf die aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse nur insoweit ausgedehnt werden, als dies für die Einhaltung der grundlegenden gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen erforderlich ist, die in Artikel 3 der Richtlinie 1999\u002F5\u002FEG festgelegt sind. In jedem Fall müssen die Mitgliedstaaten die Artikel 28 und 30 des EG-Vertrages einhalten, wonach der Einfuhrmitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und vermarktete Endeinrichtung zum Verkehr auf seinem Gebiet zuzulassen hat.","DIR_2008_63 - Erwägungsgründe - ErwGr. 11\n\nIm Hinblick auf den Vertrieb von Endeinrichtungen ist es für die Hersteller wichtig zu wissen, welchen technischen Spezifikationen ihre Erzeugnisse genügen müssen. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb die Spezifikationen formalisieren und veröffentlichen. Diese Spezifikationen und Vorschriften sind der Kommission gemäß Richtlinie 98\u002F34\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (4) im Entwurf mitzuteilen. Diese Spezifikationen dürfen auf die aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse nur insoweit ausgedehnt werden, als dies für die Einhaltung der grundlegenden gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen erforderlich ist, die in Artikel 3 der Richtlinie 1999\u002F5\u002FEG festgelegt sind. In jedem Fall müssen die Mitgliedstaaten die Artikel 28 und 30 des EG-Vertrages einhalten, wonach der Einfuhrmitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und vermarktete Endeinrichtung zum Verkehr auf seinem Gebiet zuzulassen hat.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 8","erwgr-8",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 1","art-1",[],false]