[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_63-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_63","über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0063",6931074,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Das Vorhandensein von besonderen oder ausschließlichen Einfuhr- und Vertriebsrechten für Endeinrichtungen führt zu einer Situation, die mit den in Artikel 3 Buchstabe g des EG-Vertrages genannten Zielsetzungen nicht vereinbar ist, wonach ein System zu errichten ist, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt und deshalb a fortiori verlangt, dass der Wettbewerb nicht ausgeschlossen werden darf. Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 10 des EG-Vertrages verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages, einschließlich der in Artikel 3 Buchstabe g genannten, gefährden könnten. Solche ausschließlichen Rechte sind ferner als unvereinbar mit Artikel 82 des EG-Vertrages in Verbindung mit Artikel 3 anzusehen, und ihre Gewährung oder Beibehaltung durch den Staat stellt eine nach Artikel 86 Absatz 1 des EG-Vertrages unzulässige Maßnahme dar.","DIR_2008_63 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nDas Vorhandensein von besonderen oder ausschließlichen Einfuhr- und Vertriebsrechten für Endeinrichtungen führt zu einer Situation, die mit den in Artikel 3 Buchstabe g des EG-Vertrages genannten Zielsetzungen nicht vereinbar ist, wonach ein System zu errichten ist, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt und deshalb a fortiori verlangt, dass der Wettbewerb nicht ausgeschlossen werden darf. Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 10 des EG-Vertrages verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages, einschließlich der in Artikel 3 Buchstabe g genannten, gefährden könnten. Solche ausschließlichen Rechte sind ferner als unvereinbar mit Artikel 82 des EG-Vertrages in Verbindung mit Artikel 3 anzusehen, und ihre Gewährung oder Beibehaltung durch den Staat stellt eine nach Artikel 86 Absatz 1 des EG-Vertrages unzulässige Maßnahme dar.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]