[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_68-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_68","über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0068",6931126,"Art. 2","art-2","Begriffsbestimmungen",null,"Für Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff:\n1. „ADR“ das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, das am 30. September 1957 in Genf geschlossen wurde, in der geltenden Fassung;\n2. „RID“ die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, die Anhang C des am 3. Juni 1999 in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) bildet, in der geltenden Fassung;\n3. „ADN“ das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen, das am 26. Mai 2000 in Genf geschlossen wurde, in der geltenden Fassung;\n4. „Fahrzeug“ alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km\u002Fh sowie ihre Anhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, mobilen Maschinen und Geräten sowie land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von über 40 km\u002Fh fahren, wenn sie gefährliche Güter befördern;\n5. „Eisenbahnwagen“ jedes Schienenfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das auf eigenen Rädern auf Schienen fährt und zur Güterbeförderung dient;\n6. „Schiff“ jedes Binnen- oder Seeschiff.","DIR_2008_68 - Art. 2 Begriffsbestimmungen\n\nFür Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff:\n1. „ADR“ das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, das am 30. September 1957 in Genf geschlossen wurde, in der geltenden Fassung;\n2. „RID“ die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, die Anhang C des am 3. Juni 1999 in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) bildet, in der geltenden Fassung;\n3. „ADN“ das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen, das am 26. Mai 2000 in Genf geschlossen wurde, in der geltenden Fassung;\n4. „Fahrzeug“ alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km\u002Fh sowie ihre Anhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, mobilen Maschinen und Geräten sowie land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von über 40 km\u002Fh fahren, wenn sie gefährliche Güter befördern;\n5. „Eisenbahnwagen“ jedes Schienenfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das auf eigenen Rädern auf Schienen fährt und zur Güterbeförderung dient;\n6. „Schiff“ jedes Binnen- oder Seeschiff.",{},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Anwendungsbereich","art-1",{"norm_key":28,"title":18,"slug":29},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":31,"title":18,"slug":32},"ErwGr. 28","erwgr-28",[34,38,42],{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"Art. 3","Allgemeine Vorschriften","art-3",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"Art. 4","Drittländer","art-4",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"Art. 5","Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung","art-5",[],false]