[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_7-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_7","betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0007",6931268,"Art. 7","art-7","Erhebung der Gesellschaftssteuer in bestimmten Mitgliedstaaten","KAPITEL III SONDERBESTIMMUNGEN","(1) Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a darf ein Mitgliedstaat, der am 1. Januar 2006 eine Steuer auf Kapitalzuführungen für Kapitalgesellschaften, nachstehend „Gesellschaftssteuer“ genannt, erhoben hat, dies fortsetzen, sofern sie den Artikeln 8 bis 14 entspricht.\n(2) Stellt ein Mitgliedstaat die Erhebung der Gesellschaftssteuer nach dem 1. Januar 2006 ein, so darf er sie nicht wieder einführen.\n(3) Stellt ein Mitgliedstaat die Erhebung der Gesellschaftssteuer auf die in Artikel 3 Buchstaben g bis j genannten Kapitalzuführungen nach dem 1. Januar 2006 ein, so darf er die Gesellschaftssteuer auf solche Kapitalzuführungen unbeschadet von Artikel 10 Absatz 2 nicht wieder einführen.\n(4) Stellt ein Mitgliedstaat die Erhebung der Gesellschaftssteuer auf die Zuführung von Anlagekapital oder Arbeitskapital an eine Zweigniederlassung nach dem 1. Januar 2006 ein, so darf er die Steuer auf die Zuführung des betreffenden Kapitals unbeschadet von Artikel 10 Absatz 4 nicht wieder einführen.\n(5) Gestattet ein Mitgliedstaat nach dem 1. Januar 2006 Ausnahmen gemäß Artikel 13, so darf er anschließend keine Gesellschaftssteuer auf die betreffenden Kapitalzuführungen erheben.","DIR_2008_7 - KAPITEL III SONDERBESTIMMUNGEN - Art. 7 Erhebung der Gesellschaftssteuer in bestimmten Mitgliedstaaten\n\n(1) Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a darf ein Mitgliedstaat, der am 1. Januar 2006 eine Steuer auf Kapitalzuführungen für Kapitalgesellschaften, nachstehend „Gesellschaftssteuer“ genannt, erhoben hat, dies fortsetzen, sofern sie den Artikeln 8 bis 14 entspricht.\n(2) Stellt ein Mitgliedstaat die Erhebung der Gesellschaftssteuer nach dem 1. Januar 2006 ein, so darf er sie nicht wieder einführen.\n(3) Stellt ein Mitgliedstaat die Erhebung der Gesellschaftssteuer auf die in Artikel 3 Buchstaben g bis j genannten Kapitalzuführungen nach dem 1. Januar 2006 ein, so darf er die Gesellschaftssteuer auf solche Kapitalzuführungen unbeschadet von Artikel 10 Absatz 2 nicht wieder einführen.\n(4) Stellt ein Mitgliedstaat die Erhebung der Gesellschaftssteuer auf die Zuführung von Anlagekapital oder Arbeitskapital an eine Zweigniederlassung nach dem 1. Januar 2006 ein, so darf er die Steuer auf die Zuführung des betreffenden Kapitals unbeschadet von Artikel 10 Absatz 4 nicht wieder einführen.\n(5) Gestattet ein Mitgliedstaat nach dem 1. Januar 2006 Ausnahmen gemäß Artikel 13, so darf er anschließend keine Gesellschaftssteuer auf die betreffenden Kapitalzuführungen erheben.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Abgaben und Mehrwertsteuer","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Keinen indirekten Steuern unterliegende Vorgänge","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Umstrukturierungen","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Gesellschaftssteuersatz","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Ausschluss bestimmter Einheiten aus dem Geltungsbereich","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Der Gesellschaftssteuer unterliegende Vorgänge und Verteilung der Besteuerungsrechte","art-10",[],false]