[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_72-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_72","über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0072",6931314,"Art. 9","art-9",null,"(1) Unbeschadet des Artikels 2 darf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut der in Anhang II aufgeführten Gattungen oder Arten, das auch unter die Richtlinie 2002\u002F55\u002FEG fällt, nur dann in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, wenn es zu einer nach der Richtlinie 2002\u002F55\u002FEG zugelassenen Sorte gehört.\n(2) Unbeschadet des Artikels 2 und Absatz 3 des vorliegenden Artikels darf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut der in Anhang II aufgeführten Gattungen oder Arten, das nicht unter die Richtlinie 2002\u002F55\u002FEG fällt, in der Gemeinschaft nur in Verkehr gebracht werden, wenn es zu einer in mindestens einem Mitgliedstaat offiziell zugelassenen Sorte gehört. Für die Zulassungsbedingungen gelten die Artikel 4 und 5 und Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2002\u002F55\u002FEG. Für die Verfahren und Formalitäten für die Zulassung und die Erhaltungszüchtung gelten Artikel 3 Absätze 2 und 4, die Artikel 6, 7 und 8, Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 und die Artikel 10 bis 15 der Richtlinie 2002\u002F55\u002FEG entsprechend. Die Ergebnisse inoffizieller Prüfungen und während des Anbaus gesammelte praktische Informationen können in allen Fällen berücksichtigt werden.\n(3) Die offiziell nach Absatz 2 zugelassenen Sorten werden in den „Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten“ des Artikels 17 der Richtlinie 2002\u002F55\u002FEG aufgenommen. Artikel 16 Absatz 2 und die Artikel 17, 18 und 19 der Richtlinie 2002\u002F55\u002FEG gelten entsprechend.","DIR_2008_72 - Art. 9\n\n(1) Unbeschadet des Artikels 2 darf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut der in Anhang II aufgeführten Gattungen oder Arten, das auch unter die Richtlinie 2002\u002F55\u002FEG fällt, nur dann in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, wenn es zu einer nach der Richtlinie 2002\u002F55\u002FEG zugelassenen Sorte gehört.\n(2) Unbeschadet des Artikels 2 und Absatz 3 des vorliegenden Artikels darf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut der in Anhang II aufgeführten Gattungen oder Arten, das nicht unter die Richtlinie 2002\u002F55\u002FEG fällt, in der Gemeinschaft nur in Verkehr gebracht werden, wenn es zu einer in mindestens einem Mitgliedstaat offiziell zugelassenen Sorte gehört. Für die Zulassungsbedingungen gelten die Artikel 4 und 5 und Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2002\u002F55\u002FEG. Für die Verfahren und Formalitäten für die Zulassung und die Erhaltungszüchtung gelten Artikel 3 Absätze 2 und 4, die Artikel 6, 7 und 8, Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 und die Artikel 10 bis 15 der Richtlinie 2002\u002F55\u002FEG entsprechend. Die Ergebnisse inoffizieller Prüfungen und während des Anbaus gesammelte praktische Informationen können in allen Fällen berücksichtigt werden.\n(3) Die offiziell nach Absatz 2 zugelassenen Sorten werden in den „Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten“ des Artikels 17 der Richtlinie 2002\u002F55\u002FEG aufgenommen. Artikel 16 Absatz 2 und die Artikel 17, 18 und 19 der Richtlinie 2002\u002F55\u002FEG gelten entsprechend.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"Art. 8","art-8",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"Art. 7","art-7",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"Art. 6","art-6",[32,35,38],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 10","art-10",{"norm_key":36,"title":17,"slug":37},"Art. 11","art-11",{"norm_key":39,"title":17,"slug":40},"Art. 12","art-12",[],false]