[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_73-art-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_73","zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64\u002F432\u002FEWG, 77\u002F504\u002FEWG, 88\u002F407\u002FEWG, 88\u002F661\u002FEWG, 89\u002F361\u002FEWG, 89\u002F556\u002FEWG, 90\u002F426\u002FEWG, 90\u002F427\u002FEWG, 90\u002F428\u002FEWG, 90\u002F429\u002FEWG, 90\u002F539\u002FEWG, 91\u002F68\u002FEWG, 91\u002F496\u002FEWG, 92\u002F35\u002FEWG, 92\u002F65\u002FEWG, 92\u002F66\u002FEWG, 92\u002F119\u002FEWG, 94\u002F28\u002FEG, 2000\u002F75\u002FEG, der Entscheidung 2000\u002F258\u002FEG sowie der Richtlinien 2001\u002F89\u002FEG, 2002\u002F60\u002FEG und 2005\u002F94\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0073",6931393,"Art. 15","art-15","Änderung der Richtlinie 92\u002F65\u002FEWG",null,"Die Richtlinie 92\u002F65\u002FEWG wird wie folgt geändert:\n1.\nArtikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unbeschadet der gemäß den Artikeln 21 und 23 zu fassenden Beschlüsse nur Samen, Eizellen und Embryonen zum Handel zugelassen werden, die den Bedingungen der Absätze 2, 3, 4 und 5 genügen.\n(2) Samen von Schafen, Ziegen und Pferden muss unbeschadet etwaiger für die Aufnahme von Equiden bestimmter spezifischer Rassen in die Zuchtbücher einzuhaltender Kriterien — im Hinblick auf die künstliche Besamung in einer Station bzw. einem Zentrum, die\u002Fdas in gesundheitlicher Hinsicht gemäß Anhang D Kapitel I zugelassen worden ist, bzw. — wenn es sich um Schafe und Ziegen handelt — abweichend davon in einem Betrieb entnommen, aufbereitet und gelagert worden sein, der den Anforderungen der Richtlinie 91\u002F68\u002FEWG genügt; — Tieren entnommen worden sein, die den Bedingungen des Anhangs D Kapitel II entsprechen; — gemäß Anhang D Kapitel III entnommen, aufbereitet, aufbewahrt, gelagert und befördert worden sein; — während seiner Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die einem Muster entspricht, welches nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 festzulegen ist.\n(3) Eizellen und Embryonen von Schafen, Ziegen, Pferden und Schweinen müssen — von einer Entnahmeeinheit weiblichen Spendertieren, die den Bedingungen des Anhangs D Kapitel IV genügen, entnommen oder von einer Erzeugungseinheit erzeugt worden sein; diese Einheiten müssen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen worden sein und den Bedingungen entsprechen, die in Anhang D Kapitel I nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 festzulegen sind; — gemäß Anhang D Kapitel III in einem entsprechend eingerichteten Laboratorium entnommen, aufbereitet und aufbewahrt sowie gelagert und transportiert worden sein; — beim Versand in einen anderen Mitgliedstaat von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die einem Muster entspricht, welches nach dem in Artikel 26 genannten Verfahren festzulegen ist.\nZur Besamung weiblicher Spendertiere verwendeter Samen muss im Fall von Schafen, Ziegen und Equiden den Bestimmungen des Absatzes 2 und im Fall von Schweinen den Bestimmungen der Richtlinie 90\u002F429\u002FEWG genügen.\nEtwaige zusätzliche Garantien können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren festgelegt werden.\n(4) Die zugelassenen Stationen\u002FZentren gemäß Absatz 2 erster Gedankenstrich und die zugelassenen Einheiten gemäß Absatz 3 erster Gedankenstrich werden von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats registriert, wobei jede Station\u002Fjedes Zentrum und jede Einheit eine Veterinärkontrollnummer erhalten.\nJeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste dieser zugelassenen Stationen\u002FZentren und Einheiten und deren Veterinärkontrollnummern, hält die Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.\nDurchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren angenommen werden.\n(5) Die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die für Samen, Eizellen und Embryonen von nicht in den Absätzen 2 und 3 genannten Tierarten gelten, und das Muster der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung werden gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren festgelegt.\nBis zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen und des Musters der Gesundheitsbescheinigung für den Handel mit diesen Samen, Eizellen und Embryonen gelten die nationalen Vorschriften weiter.“\n2.\nArtikel 13 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Alle zugelassenen Einrichtungen, Institute und Zentren werden von der zuständigen Behörde registriert und mit einer Zulassungsnummer versehen.\nJeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der zugelassenen Einrichtungen, Institute und Zentren und deren Zulassungsnummern, hält die Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.\nDurchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren angenommen werden.“\n3.\nArtikel 17 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Es dürfen nur Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne von Artikel 1 in die Gemeinschaft eingeführt werden, die folgenden Anforderungen genügen: a) sie stammen aus einem Drittland, das in einer nach Absatz 3 Buchstabe a aufzustellenden Liste aufgeführt ist; b) es wird für sie eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt, die einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 zu erstellenden Muster entspricht und von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes unterzeichnet ist und in der bescheinigt wird, dass i) die Tiere — den Zusatzbedingungen entsprechen bzw. gleichwertige Garantien im Sinne von Absatz 4 bieten und — aus zugelassenen Zentren, Einrichtungen oder Instituten stammen, die Garantien bieten, die den Garantien in Anhang C mindestens gleichwertig sind; ii) die Samen, Eizellen und Embryonen aus zugelassenen Besamungsstationen und Samendepots bzw. aus Entnahme- oder Erzeugungseinheiten stammen, die Garantien bieten, die den in Anhang D Kapitel I nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 festzulegenden Garantien mindestens gleichwertig sind.\nBis zur Festlegung der Liste der Drittländer, der zugelassenen Einrichtungen gemäß Buchstabe b, der tierseuchenrechtlichen Anforderungen und des Musters der Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Buchstaben a und b gelten weiterhin die nationalen Vorschriften, sofern diese nicht günstiger sind als diejenigen des Kapitels II.\n(3) Folgendes ist festzulegen: a) nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 eine Liste der Drittländer oder der Teile von Drittländern, die in der Lage sind, den Mitgliedstaaten und der Kommission Garantien zu bieten, die den in Kapitel II für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen vorgesehenen Garantien gleichwertig sind; b) gemäß diesem Buchstaben eine Liste der zugelassenen Stationen\u002FZentren oder Einheiten gemäß Artikel 11 Absatz 2 erster Gedankenstrich und Absatz 3 erster Gedankenstrich, die in einem der Drittländer angesiedelt sind, welche in der Liste gemäß Buchstabe a dieses Absatzes aufgeführt sind und für die die zuständige Behörde die in Artikel 11 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Garantien geben kann.\nDie Liste der zugelassenen Stationen\u002FZentren und Einheiten gemäß Unterabsatz 1 und deren Veterinärkontrollnummern sind der Kommission zu übermitteln.\nDie Zulassung eines Zentrums oder einer Einheit wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn es\u002Fsie die Bedingungen des Artikels 11 Absätze 2 und 3 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.\nDie Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des Drittlands gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.\nDurchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren angenommen werden; c) nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 die besonderen Tierseuchenrechtlichen Anforderungen, vor allem zum Schutz der Gemeinschaft vor bestimmten exotischen Krankheiten, oder Garantien, die denen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen sind, gleichwertig sind.\nDie für die Drittländer festgelegten besonderen Anforderungen und gleichwertigen Garantien dürfen nicht günstiger sein als diejenigen des Kapitels II.“\n4.\nArtikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Vorschriften der Richtlinie 97\u002F78\u002FEG gelten insbesondere für die Organisation der und die Folgemaßnahmen zu den Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, und die Schutzmaßnahmen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.“\n(1) Die Mitgliedstaaten benennen ein nationales Laboratorium, das die in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungen durchführt, und stellt die Angaben zu diesem Laboratorium sowie nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.\n(2) Die Aufgaben der gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien sind in Anhang I aufgeführt.\n(3) Die gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien arbeiten mit dem in Artikel 16 genannten Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen.“","DIR_2008_73 - Art. 15 Änderung der Richtlinie 92\u002F65\u002FEWG [1\u002F2]\n\nDie Richtlinie 92\u002F65\u002FEWG wird wie folgt geändert:\n1.\nArtikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unbeschadet der gemäß den Artikeln 21 und 23 zu fassenden Beschlüsse nur Samen, Eizellen und Embryonen zum Handel zugelassen werden, die den Bedingungen der Absätze 2, 3, 4 und 5 genügen.\n(2) Samen von Schafen, Ziegen und Pferden muss unbeschadet etwaiger für die Aufnahme von Equiden bestimmter spezifischer Rassen in die Zuchtbücher einzuhaltender Kriterien — im Hinblick auf die künstliche Besamung in einer Station bzw. einem Zentrum, die\u002Fdas in gesundheitlicher Hinsicht gemäß Anhang D Kapitel I zugelassen worden ist, bzw. — wenn es sich um Schafe und Ziegen handelt — abweichend davon in einem Betrieb entnommen, aufbereitet und gelagert worden sein, der den Anforderungen der Richtlinie 91\u002F68\u002FEWG genügt; — Tieren entnommen worden sein, die den Bedingungen des Anhangs D Kapitel II entsprechen; — gemäß Anhang D Kapitel III entnommen, aufbereitet, aufbewahrt, gelagert und befördert worden sein; — während seiner Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die einem Muster entspricht, welches nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 festzulegen ist.\n(3) Eizellen und Embryonen von Schafen, Ziegen, Pferden und Schweinen müssen — von einer Entnahmeeinheit weiblichen Spendertieren, die den Bedingungen des Anhangs D Kapitel IV genügen, entnommen oder von einer Erzeugungseinheit erzeugt worden sein; diese Einheiten müssen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen worden sein und den Bedingungen entsprechen, die in Anhang D Kapitel I nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 festzulegen sind; — gemäß Anhang D Kapitel III in einem entsprechend eingerichteten Laboratorium entnommen, aufbereitet und aufbewahrt sowie gelagert und transportiert worden sein; — beim Versand in einen anderen Mitgliedstaat von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die einem Muster entspricht, welches nach dem in Artikel 26 genannten Verfahren festzulegen ist.\nZur Besamung weiblicher Spendertiere verwendeter Samen muss im Fall von Schafen, Ziegen und Equiden den Bestimmungen des Absatzes 2 und im Fall von Schweinen den Bestimmungen der Richtlinie 90\u002F429\u002FEWG genügen.\nEtwaige zusätzliche Garantien können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren festgelegt werden.\n(4) Die zugelassenen Stationen\u002FZentren gemäß Absatz 2 erster Gedankenstrich und die zugelassenen Einheiten gemäß Absatz 3 erster Gedankenstrich werden von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats registriert, wobei jede Station\u002Fjedes Zentrum und jede Einheit eine Veterinärkontrollnummer erhalten.\nJeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste dieser zugelassenen Stationen\u002FZentren und Einheiten und deren Veterinärkontrollnummern, hält die Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.\nDurchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren angenommen werden.\n(5) Die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die für Samen, Eizellen und Embryonen von nicht in den Absätzen 2 und 3 genannten Tierarten gelten, und das Muster der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung werden gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren festgelegt.\nBis zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen und des Musters der Gesundheitsbescheinigung für den Handel mit diesen Samen, Eizellen und Embryonen gelten die nationalen Vorschriften weiter.“\n2.\nArtikel 13 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Alle zugelassenen Einrichtungen, Institute und Zentren werden von der zuständigen Behörde registriert und mit einer Zulassungsnummer versehen.\nJeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der zugelassenen Einrichtungen, Institute und Zentren und deren Zulassungsnummern, hält die Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.\nDurchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren angenommen werden.“\n3.",{},[23,26,30],{"norm_key":24,"title":18,"slug":25},"Art. 14","art-14",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"Art. 13","Änderung der Richtlinie 91\u002F496\u002FEWG","art-13",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"Art. 12","Änderung der Richtlinie 91\u002F68\u002FEWG","art-12",[35,38,42],{"norm_key":36,"title":18,"slug":37},"Art. 11","art-11",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"Art. 16","Änderung der Richtlinie 92\u002F66\u002FEWG","art-16",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"Art. 17","Änderung der Richtlinie 92\u002F119\u002FEWG","art-17",[],false]