[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_73-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_73","zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64\u002F432\u002FEWG, 77\u002F504\u002FEWG, 88\u002F407\u002FEWG, 88\u002F661\u002FEWG, 89\u002F361\u002FEWG, 89\u002F556\u002FEWG, 90\u002F426\u002FEWG, 90\u002F427\u002FEWG, 90\u002F428\u002FEWG, 90\u002F429\u002FEWG, 90\u002F539\u002FEWG, 91\u002F68\u002FEWG, 91\u002F496\u002FEWG, 92\u002F35\u002FEWG, 92\u002F65\u002FEWG, 92\u002F66\u002FEWG, 92\u002F119\u002FEWG, 94\u002F28\u002FEG, 2000\u002F75\u002FEG, der Entscheidung 2000\u002F258\u002FEG sowie der Richtlinien 2001\u002F89\u002FEG, 2002\u002F60\u002FEG und 2005\u002F94\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0073",6931398,"Art. 18","art-18","Änderung der Richtlinie 94\u002F28\u002FEG",null,"Die Richtlinie 94\u002F28\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Kommission wird eine Liste der Einrichtungen für die betroffenen Tierarten und\u002Foder Rassen, die die zuständige Behörde des Drittlands für die Zwecke dieser Richtlinie zugelassen hat, übermittelt. Die Zulassung einer Einrichtung ist von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich auszusetzen oder zu entziehen, wenn die Einrichtung die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des betroffenen Drittlands gemäß dem zweiten Unterabsatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.“ b) Absatz 2 Buchstabe a wird gestrichen. c) Absatz 3 wird gestrichen.\n2. In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt: „Sofern ein ernsthafter Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b dies rechtfertigt, insbesondere angesichts der Ergebnisse von Kontrollen vor Ort gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, können Maßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen gemäß Artikel 1 Absatz 1 gemäß dem in Artikel 12 genannten Verfahren getroffen werden.“","DIR_2008_73 - Art. 18 Änderung der Richtlinie 94\u002F28\u002FEG\n\nDie Richtlinie 94\u002F28\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Kommission wird eine Liste der Einrichtungen für die betroffenen Tierarten und\u002Foder Rassen, die die zuständige Behörde des Drittlands für die Zwecke dieser Richtlinie zugelassen hat, übermittelt. Die Zulassung einer Einrichtung ist von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich auszusetzen oder zu entziehen, wenn die Einrichtung die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des betroffenen Drittlands gemäß dem zweiten Unterabsatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.“ b) Absatz 2 Buchstabe a wird gestrichen. c) Absatz 3 wird gestrichen.\n2. In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt: „Sofern ein ernsthafter Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b dies rechtfertigt, insbesondere angesichts der Ergebnisse von Kontrollen vor Ort gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, können Maßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen gemäß Artikel 1 Absatz 1 gemäß dem in Artikel 12 genannten Verfahren getroffen werden.“",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 17","Änderung der Richtlinie 92\u002F119\u002FEWG","art-17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 16","Änderung der Richtlinie 92\u002F66\u002FEWG","art-16",{"norm_key":32,"title":18,"slug":33},"Art. 11","art-11",[35,39,42],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 19","Änderung der Richtlinie 2000\u002F75\u002FEG","art-19",{"norm_key":40,"title":18,"slug":41},"Art. 15","art-15",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"Art. 20","Änderung der Entscheidung 2000\u002F258\u002FEG","art-20",[],false]