[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_73-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":33,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_73","zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64\u002F432\u002FEWG, 77\u002F504\u002FEWG, 88\u002F407\u002FEWG, 88\u002F661\u002FEWG, 89\u002F361\u002FEWG, 89\u002F556\u002FEWG, 90\u002F426\u002FEWG, 90\u002F427\u002FEWG, 90\u002F428\u002FEWG, 90\u002F429\u002FEWG, 90\u002F539\u002FEWG, 91\u002F68\u002FEWG, 91\u002F496\u002FEWG, 92\u002F35\u002FEWG, 92\u002F65\u002FEWG, 92\u002F66\u002FEWG, 92\u002F119\u002FEWG, 94\u002F28\u002FEG, 2000\u002F75\u002FEG, der Entscheidung 2000\u002F258\u002FEG sowie der Richtlinien 2001\u002F89\u002FEG, 2002\u002F60\u002FEG und 2005\u002F94\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0073",6931370,"Art. 9","art-9",null,"(1) Die Mitgliedstaaten lassen nur solche Einfuhren von Samen aus einer Besamungsstation oder einem Samendepot in einem der Drittländer zu, die in der in Artikel 8 genannten Liste aufgeführt sind und für die die zuständige Behörde des betroffenen Drittlands garantieren kann, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: a) sie\u002Fes erfüllt die Bedingungen i) für die Zulassung von Besamungsstationen oder Samendepots gemäß Anhang A Kapitel I; ii) für die Überwachung solcher Stationen\u002FDepots gemäß Kapitel II des genannten Anhangs; b) sie\u002Fes wurde von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands für Ausfuhren in die Gemeinschaft amtlich zugelassen; c) sie\u002Fes steht unter der Überwachung eines Stations-\u002FDepottierarztes; d) sie\u002Fes wird von einem amtlichen Tierarzt des Drittlands mindestens zweimal im Jahr kontrolliert.\n(2) Die Liste der Besamungsstationen oder Samendepots, die die zuständige Behörde des Drittlands, das in der Liste gemäß Artikel 8 aufgeführt ist, gemäß den Bedingungen nach Absatz 1 zugelassen hat und von denen Samen in die Gemeinschaft versandt werden dürfen, wird der Kommission übermittelt. Die Zulassung einer Besamungsstation oder eines Samendepots wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn sie\u002Fes die Anforderungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des Drittlands gemäß diesem Absatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.\n(3) Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“\nArtikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90\u002F428\u002FEWG erhält folgende Fassung:\n„(2) Jedoch — bleibt die Durchführung nachstehender Veranstaltungen von den Bestimmungen des Artikels 3 unberührt: a) Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingeschriebenen Equiden zwecks Verbesserung der Rasse, b) regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Equiden, c) Veranstaltungen mit historischem bzw. traditionellem Charakter. Ein Mitgliedstaat, der von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen will, setzt die übrigen Mitgliedstaaten und die Öffentlichkeit vorher über diese Absicht und die Begründung dafür in Kenntnis; — werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, für jede Veranstaltung oder Art von Veranstaltung über hierfür amtlich zugelassene Stellen einen bestimmten Prozentsatz des Volumens der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Einkünfte oder Gewinne für den Schutz, die Förderung und die Verbesserung der Zucht einzubehalten. Dieser Prozentsatz darf 20 % ab dem Jahr 1993 nicht übersteigen. Die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel in dem betreffenden Mitgliedstaat sind den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mitzuteilen.“","DIR_2008_73 - Art. 9\n\n(1) Die Mitgliedstaaten lassen nur solche Einfuhren von Samen aus einer Besamungsstation oder einem Samendepot in einem der Drittländer zu, die in der in Artikel 8 genannten Liste aufgeführt sind und für die die zuständige Behörde des betroffenen Drittlands garantieren kann, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: a) sie\u002Fes erfüllt die Bedingungen i) für die Zulassung von Besamungsstationen oder Samendepots gemäß Anhang A Kapitel I; ii) für die Überwachung solcher Stationen\u002FDepots gemäß Kapitel II des genannten Anhangs; b) sie\u002Fes wurde von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands für Ausfuhren in die Gemeinschaft amtlich zugelassen; c) sie\u002Fes steht unter der Überwachung eines Stations-\u002FDepottierarztes; d) sie\u002Fes wird von einem amtlichen Tierarzt des Drittlands mindestens zweimal im Jahr kontrolliert.\n(2) Die Liste der Besamungsstationen oder Samendepots, die die zuständige Behörde des Drittlands, das in der Liste gemäß Artikel 8 aufgeführt ist, gemäß den Bedingungen nach Absatz 1 zugelassen hat und von denen Samen in die Gemeinschaft versandt werden dürfen, wird der Kommission übermittelt. Die Zulassung einer Besamungsstation oder eines Samendepots wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn sie\u002Fes die Anforderungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des Drittlands gemäß diesem Absatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.\n(3) Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“",{},[22,26,29],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"Art. 3","Änderung der Richtlinie 88\u002F407\u002FEWG","art-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"Art. 4a","art-4a",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"Art. 2","Änderung der Richtlinie 77\u002F504\u002FEWG","art-2",[34,37,41],{"norm_key":35,"title":17,"slug":36},"Art. 12","art-12",{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 4","Änderung der Richtlinie 88\u002F661\u002FEWG","art-4",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},[],false]