[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_8-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_8","zur Änderung der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG bezüglich des Ortes der Dienstleistung","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0008",6931470,"Art. 4","art-4",null,"Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 erhält Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG die folgende Fassung:\n„(2) Als Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtsteuerpflichtige, ausgenommen die Vermietung über einen kürzeren Zeitraum, gilt der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Jedoch gilt als Ort der Vermietung eines Sportboots an einen Nichtsteuerpflichtigen, ausgenommen die Vermietung über einen kürzeren Zeitraum, der Ort, an dem das Sportboot dem Dienstleistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, sofern der Dienstleistungserbringer diese Dienstleistung tatsächlich vom Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder von einer festen Niederlassung an diesem Ort aus erbringt.\n(3) Als ‚kürzerer Zeitraum‘ im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt der Besitz oder die Verwendung des Beförderungsmittels während eines ununterbrochenen Zeitraums von nicht mehr als 30 Tagen und bei Wasserfahrzeugen von nicht mehr als 90 Tagen.“","DIR_2008_8 - Abschnitt 3 Besondere Bestimmungen Von Vermittlern erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken Beförderungsleistungen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Veranstaltungen, Nebentätigkeiten zur Beförderung, Begutachtung von beweglichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Vermietung von Beförderungsmitteln Für den Verbrauch bestimmte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn Elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige außerhalb der Gemeinschaft Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Nichtbesteuerung - Art. 4\n\nMit Wirkung vom 1. Januar 2013 erhält Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG die folgende Fassung:\n„(2) Als Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtsteuerpflichtige, ausgenommen die Vermietung über einen kürzeren Zeitraum, gilt der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Jedoch gilt als Ort der Vermietung eines Sportboots an einen Nichtsteuerpflichtigen, ausgenommen die Vermietung über einen kürzeren Zeitraum, der Ort, an dem das Sportboot dem Dienstleistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, sofern der Dienstleistungserbringer diese Dienstleistung tatsächlich vom Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder von einer festen Niederlassung an diesem Ort aus erbringt.\n(3) Als ‚kürzerer Zeitraum‘ im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt der Besitz oder die Verwendung des Beförderungsmittels während eines ununterbrochenen Zeitraums von nicht mehr als 30 Tagen und bei Wasserfahrzeugen von nicht mehr als 90 Tagen.“",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3 Besondere Bestimmungen Von Vermittlern erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken Beförderungsleistungen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Veranstaltungen, Nebentätigkeiten zur Beförderung, Begutachtung von beweglichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Vermietung von Beförderungsmitteln Für den Verbrauch bestimmte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn Elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige außerhalb der Gemeinschaft Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Nichtbesteuerung",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"Art. 54","art-54",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"Art. 53","art-53",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"Art. 3","art-3",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 5","art-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 58","art-58",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 59a","art-59a",[],false]