[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_8-art-59a-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_8","zur Änderung der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG bezüglich des Ortes der Dienstleistung","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0008",6931461,"Art. 59a","art-59a",null,"Um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten bei Dienstleistungen, deren Erbringungsort sich gemäß den Artikeln 44, 45, 56 und 59 bestimmt,\na) den Ort einer oder aller dieser Dienstleistungen, der in ihrem Gebiet liegt, so behandeln, als läge er außerhalb der Gemeinschaft, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt;\nb) den Ort einer oder aller dieser Dienstleistungen, der außerhalb der Gemeinschaft liegt, so behandeln, als läge er in ihrem Gebiet, wenn in ihrem Gebiet die tatsächliche Nutzung oder Auswertung erfolgt.\nDiese Bestimmung gilt jedoch nicht für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, wenn diese Dienstleistungen für nicht in der Gemeinschaft ansässige Nichtsteuerpflichtige erbracht werden.\nUm Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten bei Dienstleistungen, deren Erbringungsort sich gemäß den Artikeln 44, 45, 56, 58 und 59 bestimmt,\na) den Ort einer oder aller dieser Dienstleistungen, der in ihrem Gebiet liegt, so behandeln, als läge er außerhalb der Gemeinschaft, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt;\nb) den Ort einer oder aller dieser Dienstleistungen, der außerhalb der Gemeinschaft liegt, so behandeln, als läge er in ihrem Gebiet, wenn in ihrem Gebiet die tatsächliche Nutzung oder Auswertung erfolgt.“","DIR_2008_8 - Abschnitt 3 Besondere Bestimmungen Von Vermittlern erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken Beförderungsleistungen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Veranstaltungen, Nebentätigkeiten zur Beförderung, Begutachtung von beweglichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Vermietung von Beförderungsmitteln Für den Verbrauch bestimmte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn Elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige außerhalb der Gemeinschaft Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Nichtbesteuerung - Art. 59a\n\nUm Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten bei Dienstleistungen, deren Erbringungsort sich gemäß den Artikeln 44, 45, 56 und 59 bestimmt,\na) den Ort einer oder aller dieser Dienstleistungen, der in ihrem Gebiet liegt, so behandeln, als läge er außerhalb der Gemeinschaft, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt;\nb) den Ort einer oder aller dieser Dienstleistungen, der außerhalb der Gemeinschaft liegt, so behandeln, als läge er in ihrem Gebiet, wenn in ihrem Gebiet die tatsächliche Nutzung oder Auswertung erfolgt.\nDiese Bestimmung gilt jedoch nicht für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, wenn diese Dienstleistungen für nicht in der Gemeinschaft ansässige Nichtsteuerpflichtige erbracht werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3 Besondere Bestimmungen Von Vermittlern erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken Beförderungsleistungen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Veranstaltungen, Nebentätigkeiten zur Beförderung, Begutachtung von beweglichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Vermietung von Beförderungsmitteln Für den Verbrauch bestimmte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn Elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige außerhalb der Gemeinschaft Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Nichtbesteuerung",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"Art. 59","art-59",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"Art. 58","art-58",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"Art. 57","art-57",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 59b","art-59b",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 171a","art-171a",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 192a","art-192a",[],false]